Pressefreiheit

Pressefreiheit

PressefreiheitDie Pressefreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG geregelt. Sie schützt die Presse sowohl als Institution als auch individualrechtlich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner Rechtsprechung verschiedene Einzelrechte der Presse entwickelt, die sich aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit des Art. 5 GG ableiten. Die Pressefreiheit ist schließlich durch verschiedene entgegenstehende Rechte beschränkt. Im Einzelfall ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Informantenschutz

Journalisten die im investigativen Bereich arbeiten, sind oft auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit Informanten kann regelmäßig jedoch nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen).

Verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht

Neben einfachgesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechten können sich Presseangehörige unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ein verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dieses wurde vom Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des Grundrechtes der Pressefreiheit nach Art. 5 GG entwickelt. Das verfassungsrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht greift auch in Fällen ein, in denen ein einfachgesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht besteht vgl. etwa BVerfGE 64, 108 - Chiffreanzeigen).

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