Die Pressefreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG geregelt. Sie schützt die Presse sowohl als Institution als auch individualrechtlich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner Rechtsprechung verschiedene Einzelrechte der Presse entwickelt, die sich aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit des Art. 5 GG ableiten. Die Pressefreiheit ist schließlich durch verschiedene entgegenstehende Rechte beschränkt. Im Einzelfall ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.
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