Das Veröffentlichen von Bildnissen kann grundsätzlich auch immer eine Äußerung darstellen (d.h. Tatsachenbehauptung oder Meinung), womit für die Veröffentlichung die Grenzen des Presse- / Äußerungsrechts gelten. Personenbildnisse dürfen daher, sofern sie eine Meinung transportieren, nicht die Grenze der Schmähkritik übertreten. Soweit es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, stehen dem Betroffenen gegen die Veröffentlichung des Personenbildnisses grundsätzlich sämtliche presserechtlichen Ansprüche zu. Eine Gegendarstellung kann dabei auch in Form eines Bildes erfolgen (insbesondere wenn sich Erklärung des Betroffenen schwer in Worte fassen lässt, vgl. OLG Hamburg in AfP 1984, S. 115).
Bildberichterstattung
Thomas Jakubczyk, LL.M., RA
Thomas Jakubczyk, LL.M., RA
Abbildungen von Gegenständen sind keine Bildnisse im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG), sondern Bilder und genießen deshalb nicht den besonderen Schutz des KUG. Der Herstellung und Veröffentlichung von Sachaufnahmen, insbesondere von Gebäuden, können aber andere Rechte entgegenstehen, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der mit der Sache eng verbundenen Person, das Eigentumsrecht sowie das Urheberrecht.