Die typische und in der Praxis häufigste Art von Verlagsverträgen sind solche, die Schriftwerke zum Gegenstand haben. § 1 VerlG spricht zwar von „Literatur“, Gegenstand eines Verlagsvertrages können jedoch grundsätzlich alle Sprachwerke iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein (z.B. Sachbücher, Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge).
Medienrecht aus Berlin
Als Vertragsgegenstände eines Kunstverlagvertrages kommen Kunstblätter (z.B. Radierungen, Siebdrucke, Lithographien, Entwürfe der Baukunst) oder Plastiken (z.B. aus Marmor, Ton oder Gips) in Betracht. Erforderlich ist, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, welche einen Ausdruck individueller Schöpfungskraft aufweist (vgl. dazu „Das Werk“).
Vertragsgegenstand eines Verlagsvertrages können auch Sammlungen sein, die aus mehreren selbstständigen Werken bestehen (z.B. ein Gedichtband, Band mit Kurzgeschichten). Will der Verleger eine solche Sammlung Vervielfältigen und Verbreiten stellt sich die Frage von wem er sich das dafür notwendige Recht übertragen lassen muss.
Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen ist gesetzlich in § 97a UrhG geregelt. Die Regelung sieht vor, dass bei urheberrechtlichen Streitigkeiten zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden soll. Außerdem begrenzt die Vorschrift die Erstattung von Anwaltskosten in einzelnen Fällen. Eine Begrenzung der Kostenerstattung ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.

Das Persönlichkeitsrecht schützt Individuen vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Es besteht aus einer Vielzahl einzelner Rechte, die sich jeweils auf spezielle Aspekte beziehen. Persönlichkeitsrechte sind als dynamisches Recht ausgestaltet, welches sich ständig fortentwickelt und so die verschiedensten neuen Entwicklungen berücksichtigen kann. Für Presse, Publizisten und viele weitere Medienschaffenden stellen Persönlichkeitsrechte die wichtigste Grenze bei Berichterstattung und Kommunikation dar. Verletzt die Kommunikation ein oder mehrere Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen, ist diese regelmäßig unzulässig und kann zu unterschiedlichen Ansprüchen des Betroffenen (z.B. Unterlassung oder Schadenersatz) führen.
Termin vereinbaren
Für weitere Termine kontaktieren Sie uns gerne.