Bei einem Tonträgerherstellungsvertrag verpflichtet sich der Urheber dazu, sein Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zur Verfügung zu stellen, der Hersteller verpflichtet sich den Urheber zu vergüten und das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Medienrecht aus Berlin
Inhalt des Sendevertrags ist die Übertragung der sogenannten kleinen Nutzungsrechte von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) bzw. von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) auf die Rundfunkanstalten.
Es gibt den Bühnenverlagsvertrag bzw. Bühnenvertriebsvertrag. Mit diesem Vertragstypen werden die ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken der Wortdramatik, Musikdramatik oder Tanzkunst auf den Bühnenverlag übertragen (Schulze in Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2013, Vor § 31 Rn. 204). Es handelt sich hierbei um einen Vertrag eigener Art, welcher im Grundsatz den Regeln zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) folgt.
Beim Bestellvertrag verpflichtet sich jemand zur Herstellung eines Werkes nach den genauen Angaben des Bestellers (§ 47 VerlG). Der Bestellvertrag ist kein Verlagsvertrag im Sinne des Verlagsgesetzes. Der Besteller ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, im Unterschied zu einem (echten) Verlagsvertrag jedoch nicht zur Verbreitung des Werkes. Der Besteller entscheidet vielmehr frei darüber, ob er das bestellte Werk verwerten möchte.

Der Verlagsvertrag regelt die Verwertung von Werken der Literatur und Musik. Üblicherweise werden dabei zwischen dem Verfasser (Autor, Komponist etc.) und dem Verleger individuelle Vereinbarungen getroffen. Darin übernimmt der Verfasser die Pflicht, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger verpflichtet sich zur Honorarzahlung und zur tatsächlichen Verwertung des Werkes. Soweit im Vertrag keine oder unvollständige individuelle Regelungen getroffen sind, findet ergänzend das Verlagsgesetz Anwendung.
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