Nach § 53 UrhG sind bestimmte Vervielfältigungshandlungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch zulässig. Es ist insbesondere zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder herstellen zu lassen (Privatkopie). Für diese Vervielfältigungshandlungen besteht nach §§ 54-54h UrhG eine Vergütungspflicht, die von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird (Geräteabgabe).
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Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein oder mehrere ausschließliche Rechte des Urhebers beeinträchtigt werden ohne dass dies durch die Schrankensystematik des Urheberrechtsgesetzes gerechtfertigt wäre. Soweit ein Urheberrecht verletzt ist, kann der Betroffene vom Verletzer unter anderem Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz verlangen. Vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche sollte der Rechteinhaber den Verletzer abmahnen.