Soweit der Betroffene die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung beachtet hat, ist das Medium zur Gegendarstellung verpflichtet. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, kann der Betroffene den Gegendarstellungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Dies geschieht aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit regelmäßig im Wege einer einstweiligen Verfügung, welche auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann.
Medienrecht aus Berlin
Durch die Berichtigungsansprüche kann die Presse verpflichtet werden, falsche frühere Tatsachenbehauptungen zu korrigieren. Dabei gibt es unterschiedliche Formen der Berichtigung, insbesondere den Widerruf und die Richtigstellung einer Äußerung. Mit dem Widerruf erhält der Betroffene die Möglichkeit, eine bisherige rechtswidrige Störung zu beseitigen, um damit den Zustand seiner Rufbeeinträchtigung zu beseitigen. Die Richtigstellung kann als etwas schwächere Form des Widerrufs angesehen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Berichterstattung Betroffene Auskunft von der Presse verlangen. Mit dem Auskunftsanspruch wird das Ziel verfolgt, weitere Ansprüche auf Schadenersatz, Geldentschädigung oder die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorzubereiten. Hierzu sind regelmäßig weitere Informationen erforderlich, die sich der Betroffene erst mit der Auskunft beschaffen muss.
Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Dieser betrifft den Ersatz des materiellen Schadens, also z.B. zusätzlich erforderliche Werbeaufwendungen zur Wiederherstellung eines positiven Images, Ersatz des entgangenen Gewinns oder die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Die Ansprüche ergeben sich aus den §§ 823 ff. BGB.
Die Geldentschädigung ist ein immaterieller Schadensersatzanspruch. Sie stellt eine presserechtliche Besonderheit dar und ist gesetzlich nicht geregelt. Der Anspruch auf Geldentschädigung wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Gegenüber dem materiellen Schadensersatzanspruch ist der immaterielle Schadensersatzanspruch der weit häufigere. In der Praxis handelt es sich in den allermeisten Fällen, in denen eine Geldzahlung gefordert wird um den Ersatz des immateriellen Schadens.