Die Lizenz des Lizenzgebers kann für den Insolvenznehmer als dessen Vertragspartner mit Problemen verbunden sein. Unter Berücksichtigung einer entsprechenden BGH-Entscheidung könnten diese Probleme dadurch reduziert werden, dass der Lizenzvertrag eine vertragliche Kündigungsregelung mit aufschiebend bedingtem Rechtsübergang vorsieht.
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