• Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung - Modifikationen

    Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Neben den auch bei der reinen Abgrenzungsvereinbarung relevanten Regelungen zur Beschränkung des Inhabers, Entgelten und Vertragsstrafen sind ergänzend insbesondere Kündigungsregelungen bei ANgriff und Nutzungssprzifigaktinen in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen.

  • Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung - typische Regelungen

    Typische Regelungen einer Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung sind neben denen der (reinen) Abgrenzungsvereinbarung u.a. die Vorrechtsvereinbarung, Nichtangriffsvereinbarung, Löschung wegen Verfalls, Regelungen zu Rechtsnachfolger, verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern und dem geographischer Geltungsbereich und der Geltungsdauer.

  • Abgrenzungsvereinbarung - Modifikationen

    Abgrenzungsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Insbesondere Regelungen zu inhaberbezogenen Beschränkungen, Entgelten und Vertragsstrafen sind in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungsvereinbarungen.

  • Abgrenzungsvereinbarung - typische Regelungen

    Typische Regelungen einer Abgrenzungsvereinbarung sind u.a. die Benennung der betroffenen Kennzeichen als grundlegende Sachverhaltsbestimmung bzw. Festlegungen zum Gegenstand der Vereinbarung, Beschränkungen, der Ausschluss des Widerspruchs, Regelungen zur zeitlichen Geltung sowie schließlich Fragen der Kosten.

  • Abmahnung ablehnen (nicht unterschreiben)

    Abmahnung ablehnen bedeutet, die vom Abmahner geforderte Unterlassungserklarung nicht zu unterschreiben. EIne Abmahnung muss zurückgewiesen werden, wenn sie unberechtigt ist. Dies trifft neben Fällen, in denen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen insbesondere auf Fälle des Rechtsmissbrauchs zu. Daneben kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung ggf. auch aus tatktischen Gründen abgelehnt werden.

  • Abmahnung akzeptieren (unterschreiben)

    Eine Abmahnung kann akzeptiert werden. Die häufig bereits vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird dann in der vorliegenden Fassung unterschrieben. Diese besonders einfache und schnelle Reaktionsmöglichkeit empfiehlt sich regelmäßig nur in eindeutigen Fällen sowie in Fällen mit dem ausschließlichen Ziel eines schnellen Verfahrensabschlusses bzw. der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Vor der Unterschriftsleistung sollten undbedingt alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die lange Bindungswirkung erkannt und berücksichtigt werden. Keinesfalls sollte aus reinen Kostenerwägungen unterschrieben werden. Dies kann sich schnell als Trugschluss herausstellen.

  • Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 AO

    AbrechnungsbescheidDer Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist ein besonderer Verwaltungsakt, mit welchem über Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis entschieden wird. Zuständig für die Entscheidung ist das Finanzamt. Der Abrechnungsbescheid wird entweder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen direkt vom Finanzamt erteilt.

  • Agenturvertrag Markenkreation - Modifikationen

    Die Agentur ist verpflichtet, eine Marke zu kreieren, welche frei von Rechten Dritter von der Auftraggeberin uneingeschränkt im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs genutzt werden kann. Pflichtverletzungen der Agentur in diesem Zusammenhang können neben Unterlassungs- und weiteren verletzungsspezifischen Ansprüchen insbesondere auch Schadenersatzansprüche bzw. Kosten in teilweise erheblichem Umfang auslösen. Diese können Gegenstand einer gesonderten vertraglichen Regelung sein.

  • Agenturvertrag Markenkreation - typische Regelungen

    Typische Regelungen des Agenturvertrags über eine Markenkreation betreffen insbesondere die Definition der enthaltenen Leistungen bei gleichzeitiger Abgrenzung von nicht enthaltenen bzw. zusätzlich zu vereinbarenden und zu vergütenden Leistungen. Außerdem sind die Vergütung, Rechteeinräumung, Verschwiegenheit und Gewährleistung wichtige Bestandteile des Markenkreationsvertrags.

  • Amtshaftung Finanzamt, insbes. Kostenerstattung

    Amtshaftungsansprüche ergeben sich aus § 839 BGB, Art. 34 GG. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Amtspflicht, so hat der Verletzte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens. Amtshaftungsansprüche im steuerrechtlichen Kontext können vor allem bei der Erstattung von Kosten für das Einspruchsverfahren relevant werden, welche i.d.R. als solche nicht erstattungsfähig sind. Eine Kostenerstattung ist hier nur unter den (strengen) Voraussetzungen des § 839 BGB, Art. 34 GG möglich.

  • Antrag AdV Finanzamt

    Übersicht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)

    Mit der Aussetzung der Vollziehung (AdV) erhält der Steuerpflichtigen einen Zahlungsaufschub für Steuern, i.d.R. bis zur abschließenden Klärung streitiger Steuerfragen. Hierdurch können insbesondere kurzfristige Liquiditätsengpässe vermieden werden, welche mit der Pflicht zur sofortigen Steuerzahlung in voller Höhe verbunden sein können. Der AdV-Antrag ist regelmäßig zunächst beim Finanzamt zu stellen. Das vorliegend angebotene Dokument berücksichtigt alle erforderlichen Voraussetzungen für einen wirksamen AdV-Antrag.

    Mehr zur Aussetzung der Vollziehung >

    Inhalte Antrag AdV Finanzamt

    • Isolierter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt
    • Verweis auf Einspruch und Einspruchsbegründung (gesonderter Erwerb ggf. erforderlich)

    Leistungen

    Dokument

    Professionelles, von einem Anwalt erstelltes Dokument wie oben benannt zum Download als Datei. Beliebige eigenverantwortliche Bearbeitung des Dokuments durch den Verwender ist zulässig. Der Einzelpreis bezieht sich auf die einmalige Verwendung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses. Eine mehrfache Nutzung ist durch entsprechende Erweiterung der gewünschten Lizenzen möglich.

    Zufriedenheitsgarantie

    Zufriedenheitsgarantie

    Sollte das Dokument nicht Ihren Erwartungen entsprechen, können Sie den Auftrag ohne Angabe von Gründen maximal bis zu 30 Tagen seit Kauf stornieren. Hierzu genügt eine E-Mail mit der Angabe der Vertragsdaten. Wir erstatten Ihnen dann innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der E-Mail den Preis für das Dokument (Download).

    Individuelle Beratung (optional)

    beratung individuellBei Bedarf besteht die Möglichkeit der optionalen Beratung zum Dokument durch einen erfahrenen Anwalt. Sachverhalt und Rechtslage können so individuell geprüft werden. Außerdem kann der Anwalt praktische Tipps zu möglichen Modifikationen des Dokuments geben.

    Kurzfristige Termine bei einem Anwalt können Sie hier online buchen >

  • Aufteilung Steuerschuld, § 268 AO

    Soweit mehrere Steuerpflichtige als Gesamtschuldner für Steuern haften, kann auf Antrag hin die Aufteilung der Steuerschuld erfolgen. Der folgende Aufteilungsbescheid führt im jeweiligen Umfang zu einer Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten. Dadurch wird für den betroffenen Gesamtschuldner ein angemessener Vollstreckungsschutz realisiert.

  • Ausschließlicher Markenlizenzvertrag - Modifikationen

    Ausschließliche Markenlizenzverträge können individuell modifiziert werden. Nachfolgend werden ausgewählte, praxisrelevante Modifikationen vorgestellt.

  • Ausschließlicher Markenlizenzvertrag - typische Regelungen

    Typische Regelungen eines ausschließlichen Markenlizenzvertrags sind u.a. Ausübungsverpflichtungen, die - kartellrechtlich besonders wichtige - Revisionsklausel, Regelungen zu Verfügungen des Lizenzgebers, Einrtargung der Lizenz und Fragen der Streitschlichtung.

  • Aussetzung der Verwertung, § 297 AO

    Aussetzung VerwertungDie Vollstreckungsbehörde kann gem. § 297 Abgabenordnung (AO) die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen Unterfall des § 258 AO. Durch die Aussetzung der Verwetung können die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung durch das Finanzamt zeitweise beseitigt werden.

  • Aussetzung der Vollziehung (AdV) Finanzamt

    Aussetzung der Vollziehung (AdV)Der Einspruch beim Finanzamt hat keine aufschiebende Wirkung, § 361 Abs. 1 S. 1 AO. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige trotz seines Einspruches gegen den fehlerhaften Steuerbescheid beim zuständigen Finanzamt verpflichtet ist, die vom Finanzamt festgesetzte Steuerschuld zu begleichen. Kommt der Steuerschuldner dieser Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nach, muss er mit der Festsetzung von  Säumniszuschlägen rechnen. Außerdem droht die Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt. Abhilfe dagegen kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) schaffen.

  • Aussetzung der Vollziehung (AdV) Finanzgericht

    Aussetzung der Vollziehung (AdV)Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann beim Finanzgericht zunächst dann beantragt werden, wenn der behördliche AdV-Antrag ohne Erfolg geblieben ist, § 69 Abs. 3 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Außerdem ist ein unmittelbarer gerichtlicher Antrag ohne vorheriges behördliches Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 FGO möglich, wenn entweder die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Durch einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird die Pflicht zur Zahlung der Steuern vorübergehend suspendiert. Auch Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind bis zu einer Entscheidung in der Sache regelmäßig nicht möglich.

  • Begründung eines Einspruchs beim Finanzamt

    Begründung Einspruch Finanzamt

    Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid beim Finanzamt sollte grundsätzlich begründet werden. Eine Einspruchsbegründung ist zwar nicht vorgeschrieben. Es gilt für das Finanzamt der Amtsermittlungs- / Untersuchungsgrundsatz gem. § 88 Abgabenordnung (AO). Allerdings werden durch einen sorgfältig begründeten Einspruch die Chancen des Steuerpflichtigen auf einen für ihn positiven und zeitnahen Verfahrensabschluss deutlich erhöht. Bei der Einspruchsbegründung sollten bestimmte Inhalte berücksichtigt werden, um maximale Erfolgschancen zu erzielen.

  • Berichtigung Steuererklärung, § 153 AO

    Berichtigung Erklaerung 153 AOErkennt ein Steuerpflichtiger oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Berichtigung von Erklärungen stellt eine besondere und sehr praxisrelevante Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen dar. Die Berichtigungspflicht ist in § 153 AO geregelt.

  • Die Berechtigungsanfrage

    BerechtigungsanfrageDie Abmahnung kann gefährlich sein, insbesondere wenn sie aus einem Schutzrecht erfolgt (unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Eine Gegenabmahnung und Schadenersatzpflichten können die Folge sein. In unsicheren Fällen empfiehlt sich deshalb als Alternative zur Abmahnung die sog. Berechtigungsanfrage.

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