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Abgrenzungsvereinbarung - Modifikationen
Abgrenzungsvereinbarungen können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Insbesondere Regelungen zu Entgelten, Vertragsstrafen und Nutzungsmöglichkeiten sind in der Praxis relevante Modifikationen bei Abgrenzungsvereinbarungen.
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Abgrenzungsvereinbarung - typische Regelungen
Typische Regelungen einer Abgrenzungsvereinbarung sind u.a. die grundlegende Sachverhaltsbesttimmung bzw. Festlegungen zum Gegenstand der Vereinbarung, Verpflichtungen des Anmelders, Verpflichtungen des Inhabers, Löschung wegen Verfalls, Regelungen zu Rechtsnachfolger, verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern, zur räumlichen und zeitlichen Geltung, also dem geographischer Geltungsbereich und der Geltungsdauer sowie schließlich Fragen der Kosten.
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Abmahnung ablehnen (nicht unterschreiben)
Abmahnung ablehnen bedeutet, die vom Abmahner geforderte Unterlassungserklarung nicht zu unterschreiben. EIne Abmahnung muss zurückgewiesen werden, wenn sie unberechtigt ist. Dies trifft neben Fällen, in denen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen insbesondere auf Fälle des Rechtsmissbrauchs zu. Daneben kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung ggf. auch aus tatktischen Gründen abgelehnt werden.
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Abmahnung akzeptieren (unterschreiben)
Eine Abmahnung kann akzeptiert werden. Die häufig bereits vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird dann in der vorliegenden Fassung unterschrieben. Diese besonders einfache und schnelle Reaktionsmöglichkeit empfiehlt sich regelmäßig nur in eindeutigen Fällen sowie in Fällen mit dem ausschließlichen Ziel eines schnellen Verfahrensabschlusses bzw. der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Vor der Unterschriftsleistung sollten undbedingt alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die lange Bindungswirkung erkannt und berücksichtigt werden. Keinesfalls sollte aus reinen Kostenerwägungen unterschrieben werden. Dies kann sich schnell als Trugschluss herausstellen.
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Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 AO
Der Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist ein besonderer Verwaltungsakt, mit welchem über Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis entschieden wird. Zuständig für die Entscheidung ist das Finanzamt. Der Abrechnungsbescheid wird entweder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen direkt vom Finanzamt erteilt.
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Amtshaftung Finanzamt, insbes. Kostenerstattung
Amtshaftungsansprüche ergeben sich aus § 839 BGB, Art. 34 GG. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Amtspflicht, so hat der Verletzte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens. Amtshaftungsansprüche im steuerrechtlichen Kontext können vor allem bei der Erstattung von Kosten für das Einspruchsverfahren relevant werden, welche i.d.R. als solche nicht erstattungsfähig sind. Eine Kostenerstattung ist hier nur unter den (strengen) Voraussetzungen des § 839 BGB, Art. 34 GG möglich.
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Aufteilung Steuerschuld, § 268 AO
Soweit mehrere Steuerpflichtige als Gesamtschuldner für Steuern haften, kann auf Antrag hin die Aufteilung der Steuerschuld erfolgen. Der folgende Aufteilungsbescheid führt im jeweiligen Umfang zu einer Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten. Dadurch wird für den betroffenen Gesamtschuldner ein angemessener Vollstreckungsschutz realisiert.
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Ausschließlicher Markenlizenzvertrag - Modifikationen
Ausschließliche Markenlizenzverträge können individuell modifiziert werden. Nachfolgend werden ausgewählte, praxisrelevante Modifikationen vorgestellt.
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Ausschließlicher Markenlizenzvertrag - typische Regelungen
Typische Regelungen eines ausschließlichen Markenlizenzvertrags sind u.a. Ausübungsverpflichtungen, die - kartellrechtlich besonders wichtige - Revisionsklausel, Regelungen zu Verfügungen des Lizenzgebers, Einrtargung der Lizenz und Fragen der Streitschlichtung.
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Aussetzung der Verwertung, § 297 AO
Die Vollstreckungsbehörde kann gem. § 297 Abgabenordnung (AO) die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen Unterfall des § 258 AO. Durch die Aussetzung der Verwetung können die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung durch das Finanzamt zeitweise beseitigt werden.
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Aussetzung der Vollziehung (AdV) Finanzamt
Der Einspruch beim Finanzamt hat keine aufschiebende Wirkung, § 361 Abs. 1 S. 1 AO. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige trotz seines Einspruches gegen den fehlerhaften Steuerbescheid beim zuständigen Finanzamt verpflichtet ist, die vom Finanzamt festgesetzte Steuerschuld zu begleichen. Kommt der Steuerschuldner dieser Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nach, muss er mit der Festsetzung von Säumniszuschlägen rechnen. Außerdem droht die Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt. Abhilfe dagegen kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) schaffen.
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Aussetzung der Vollziehung (AdV) Finanzgericht
Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann beim Finanzgericht zunächst dann beantragt werden, wenn der behördliche AdV-Antrag ohne Erfolg geblieben ist, § 69 Abs. 3 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Außerdem ist ein unmittelbarer gerichtlicher Antrag ohne vorheriges behördliches Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 FGO möglich, wenn entweder die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Durch einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird die Pflicht zur Zahlung der Steuern vorübergehend suspendiert. Auch Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind bis zu einer Entscheidung in der Sache regelmäßig nicht möglich.
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Begründung eines Einspruchs beim Finanzamt
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid beim Finanzamt sollte grundsätzlich begründet werden. Eine Einspruchsbegründung ist zwar nicht vorgeschrieben. Es gilt für das Finanzamt der Amtsermittlungs- / Untersuchungsgrundsatz gem. § 88 Abgabenordnung (AO). Allerdings werden durch einen sorgfältig begründeten Einspruch die Chancen des Steuerpflichtigen auf einen für ihn positiven und zeitnahen Verfahrensabschluss deutlich erhöht. Bei der Einspruchsbegründung sollten bestimmte Inhalte berücksichtigt werden, um maximale Erfolgschancen zu erzielen.
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Berichtigung von Erklärungen, § 153 AO
Erkennt ein Steuerpflichtiger oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Berichtigung von Erklärungen stellt eine besondere und sehr praxisrelevante Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen dar. Die Berichtigungspflicht ist in § 153 AO geregelt.
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Der Agenturvertrag Markenkreation
Der Agenturvertrag über eine Markenkreation dient der Erstellung / Konzeption einer Marke, welche später ggf. zur Eintragung in das Markenregister angemeldet wird. Obwohl regelmäßig ein einheitliches Vertragswerk erstellt wird, ist beim typischen Markenkreationsvertrag zwischen der geistig-schöpferische Leistung der Markenerstellung einerseits und der Einräumung von Nutzungsrechten an der erstellten Marke andererseits zu unterscheiden.
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Der Haftungsbescheid
Der Haftungsbescheid bietet dem Finanzamt die Möglichkeit, einen Haftungsschuldner für Steuerschulden in Anspruch zu nehmen, die bei einem Dritten als eigentlich Steuerpflichtigem entstanden sind. Es müssen dabei bestimmte Voraussetzungen der Haftung für Steuerschulden vorliegen. Außerdem muss das Finanzamt sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben. Andernfalls ist der Haftungsbescheid rechtswidrig. Einzelheiten zum Haftungsbescheid sind in § 191 AO geregelt. Zu beachten ist, dass der Haftungsbescheid selbst rein deklaratorische Wirkung hat. Die materiell-rechtlichen Grundlagen der Haftung sind in den jeweiligen Haftungsvorschriften geregelt.
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Die Berechtigungsanfrage
Die Abmahnung kann gefährlich sein, insbesondere wenn sie aus einem Schutzrecht erfolgt (unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Eine Gegenabmahnung und Schadenersatzpflichten können die Folge sein. In unsicheren Fällen empfiehlt sich deshalb als Alternative zur Abmahnung die sog. Berechtigungsanfrage.
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Einfache Klageschrift zum Finanzgericht
Um beim Finanzgericht die Einhaltung der Klagefrist von einem Monat sicherzustellen, kann zunächst eine einfache Klageschrift eingereicht werden. Es handelt sich dabei um eine Klageschrift ohne Begründung. Zur Wirksamkeit muss die Klage verschiedene (Mindest-) Voraussetzungen berücksichtigen. Daneben können fakultativ weitere ergänzende Angeben gemacht werden, um eine optimale Ausgangspostion beim Finanzgericht und dem finanzgerichtlichen Rechtschutz sicherzustellen.
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Einfacher Einspruch beim Finanzamt
Ein einfacher, fristwahrender Einspruch beim Finanzamt dient primär der Einhaltung der Einspruchsfrist. Der Steuerpflichtige kann damit seine Rechte wahren und eine Überprüfung des angegriffenen (Steuer-) Bescheids veranlassen. Dies wäre ihm nach Ablauf der Einspruchsfrist regelmäßig nicht mehr möglich. Deshalb ist ein fristgerechter Einspruch beim Finanzamt von zentraler Bedeutung. Beim einfachen Einspruch wird aus Zeitgründen (jedenfalls vorläufig) auf eine Begründung verzichtet. Allerdings muss auch der einfache Einspruch bestimmte Mindestvoraussetzungen berücksichtigen.
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Einfacher Markenlizenzvertrag - Modifikationen
Einfache Markenlizenzverträge können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden und so individuell an die Bedürfnisse des jeweiligen EInzelfalls angepasst werden.