Internationales Wirtschaftsrecht

Welturheberrechtsabkommen (WUA)

Das Welturheberrechtsabkommen (WUA) ist ein Staatsvertrag, mit dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, Urhebern anderer Nationen die Berufung auf die inländischen Urheberrechtsvorschriften zu gewähren und die Förmlichkeiten, die nach innerstaatlichen Recht zum Schutzes des Urhebers erforderlich sind, als erfüllt anzusehen, wenn die veröffentlichten Werkstücke einen dem WUA entsprechenden Copyright- Vermerk tragen, Art. II und III WUA. Zudem verpflichten sich die Staaten auch hier bestimmte Mindeststandards für den urheberrechtlichen Schutz zu erfüllen.

Internationales Immaterialgüterrecht

Auf dem Gebiet des internationalen Immaterialgüterrechts sind die Fälle der Verletzung von Immaterialgüterrechten in Art. 8 Rom-II-VO ausdrücklich geregelt. Für vertragliche Fragen enthält die Rom-I-VO allerdings keine speziellen Regelungen zu Immaterialgüterrechten. Insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Regeln des internationalen Vertragsrechts.

Internationales Urheberrecht

Das internationale Urheberrecht regelt urheberrechtliche Sachverhalte mit Auslandsbezug. Es lassen sich die verschiedene Teilbereiche unterscheiden: internationales Zivilverfahrensrecht, internationales Privatrecht / Kollisionsrecht, Fremdenrecht und europäisches Urheberrecht.

Deutsches Fremdenrecht: Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes

Das deutsche Fremdenrecht regelt den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Hierbei sind der räumliche Anwendungsbereich und der persönliche Anwendungsbereich zu unterscheiden.

Kompensatorisches Fremdenrecht: internationale urheberrechtliche Abkommen

Das kompensatorische Fremdenrecht verfolgt das Ziel, die in den nationalen Rechtsordnungen enthaltenen Benachteiligungen von Ausländern beim Urheberrechtsschutz abzusenken. Durch den Abschluss von internationalen Abkommen wird dieses Ziel völkerrechtlich umgesetzt. Es lassen sich dabei internationale Urheberrechtsabkommen, internationale Leistungsschutzabkommen  und das TRIPS unterscheiden. Letzteres regelt sowohl Urheber- als auch Leistungsschutzrechte.

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