Nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB hat der Käufer einer mangelhaften Sache die Möglichkeit, den Kaufpreis mindern. Dabei wird der Kaufpreis vom Käufer einseitig reduziert. Die Höhe der Minderung richtet sich nach Art und Umfang des Mangels. Die Minderung ist eines von mehreren Gewährleistungsrechten.
Kaufrecht aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
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Grundsätzlich kann der Käufer im Rahmen seiner kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte neben der Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts Schadenersatzanprüche geltend machen.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Möchte der Verkäufer für die Mangelfreiheit und die Qualität des Kaufgegenstandes einstehen, kann er gegenüber dem Käufer eine Garantie abgeben. Das Gesetz regelt in § 443 BGB die unselbstständige Garantie.
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