Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber des Kennzeichens gem. §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Es gibt drei Methoden, die Schadensliquidation zu erreichen:
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