Typische Regelungen des Agenturvertrags über eine Markenkreation betreffen insbesondere die Definition der enthaltenen Leistungen bei gleichzeitiger Abgrenzung von nicht enthaltenen bzw. zusätzlich zu vereinbarenden und zu vergütenden Leistungen. Außerdem sind die Vergütung, Rechteeinräumung, Verschwiegenheit und Gewährleistung wichtige Bestandteile des Markenkreationsvertrags.
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Bei der Abgrenzungsvereinbarung handelt es sich um einen speziellen markenrechtlichen Vertrag. Mit diesem Vertrag wird regelmäßig das Ziel verfolgt, Streitigkeiten bei der Nutzung von zwei (eventuell) kollidierenden Marken zu vermeiden. Derartige Streitigkeiten können in verschiedenen Markenverfahren auftreten. Abgrenzungsvereinbarungen können sowohl außergerichtlich auch als in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen werden.