Ausgewählte Rechtsprechung zu beschreibende Angaben gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV.
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
Gattungsbezeichnungen sind als absolutes Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. d. UMV von der Markeneintragung ausgeschlossen. Bei Gattungsbezeichnungen handelt es sich sind um Bezeichnungen, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr üblich geworden sind.
Mit den absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 4-13 MarkenG soll die Verletzung der Interessen der Allgemeinheit, einschließlich bösgläubiger Anmeldungen verhindert werden. Soweit einer der genannten Fälle einschlägig ist, lehnt das Markenamt die Eintragung einer Marke in das Markenregister ab.
Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG werden in das Markenregister Marken dann nicht eingetragen, wenn diese bösgläubig angemeldet worden sind. Bösgläubigkeit im Sinne des Markenrechts meint tendenziell Rechtsmissbrauch und/oder Sittenwidrigkeit. Die Bösglaubigkeit des Anmelders stellt ein absolutes Schutzhindernis dar. Zu unterscheiden sind die (nicht abschließenden) Fallgruppen des fehlenden Benutzungswillens, der Störung eines fremden Besitzstandes, des zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf und der Markenerschleichung.
Wird eine Marke angemeldet, obwohl ein Benutzungswille fehlt, kann dies eine bösgläubige Markenanmeldung darstellen. Die Fallgruppe beinhaltet objektive und subjektive Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Marke mit fehlendem Benutzungswillen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 Markengesetz (MarkenG) von der Eintragung ausgeschlossen. Eine fehlerhaft eingetragene Marke kann auf Antrag gelöscht werden.
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