Die Anmeldung einer Marke in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers kann den Tatbestand der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG erfüllen, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Diese Fallgruppe – die Störung eines fremden Besitzstandes – ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung und Gegenstand einer ausdifferenzierten Rechtsprechung von EuGH und BGH.
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
Der zweckfremde Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist eine Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Wer eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern primär als Instrument zur Behinderung von Mitbewerbern nutzt, überschreitet die Grenzen des markenrechtlich Zulässigen. Die Markenanmeldung ist nichtig. Eine dennoch fehlerhaft eingetragene Marke kann auf Antrag aus dem Markenregister gelöscht werden.
Die Markenerschleichung als Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG zeichnet sich dadurch aus, dass die Eintragung der Marke nicht durch eine sachlich unberechtigte Behinderungsabsicht, sondern durch einen gezielten Missbrauch verfahrensrechtlicher Möglichkeiten oder eine Umgehung materiell-rechtlicher Schranken herbeigeführt wird. Die Markenerschleichung führt zur Nichtigkeit der Anmeldung. Eine bereits eingetragene (erschlichene) Marke kann auf Antrag gelöscht werden.
Die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG können einer Eintragung ausnahmsweise nicht entgegenstehen, wenn diese von der Marke überwunden werden. Eine Marke kann die Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 3 MarkenG, Art. 7 Abs. 3 UMV überwinden, wenn sie sich in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Relative Schutzhindernisse dienen (anders als die die absoluten Schutzhindernisse) nicht öffentlichen, sondern privaten Interessen des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens. Sie sind sie vom für die Markeneintragung zuständigen Markenamt (DPMA oder EUIPO) nur zu berücksichtigen, wenn der Inhaber der kollidierenden Marke seine Rechte geltend macht und sie dem Anmelder der prioritätsjüngeren Marke entgegenhält. Relative Schutzhindernissesind in den §§ 9 bis 13 MarkenG bzw. in Art. 8 UMV geregelt.
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