Die Erbschaftssteuer reduziert sich in einem bestimmten Umfang durch Freibeträge. Dabei existieren zunächst in § 16 ErbStG allgemeine Freibeträge, die für alle Erwerber gelten. Ihre Höhe differenziert nach dem Näheverhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Außerdem existieren die in § 17 ErbStG geregelten besonderen Versorgungsfreibeträge für den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Daneben existieren für bestimmte Sachverhalte weitere Freibeträge.
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Das heutige Zollrecht in Deutschland wird als europäisches Zollrecht bezeichnet und wird maßgeblich von der Europäischen Union bestimmt. Anwendung findet das europäische Zollrecht in den 28 Mitgliedstaaten und ergänzt wird es durch weitere nationale Regelungen. Insgesamt besteht ein umfangreiches und recht unübersichtliches Regelungswerk, welches für den Zollrechtslaien oftmals schwer zu durchblicken ist.