Bei Versäumung einer vom DPMA bestimmten Frist kann eine hierauf beruhende Zurückweisung der Markenanmeldung dadurch wirkungslos gemacht werden, dass der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt, § 91a MarkenG. Der Antrag setzt die Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr i.H.v. 100 EUR innerhalb der Ein-Monats-Frist voraus.
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Markenschutz für das Gebiet der EU kann durch eine Unionsmarke erlangt werden. Es genügt hierzu eine einzige Anmeldung und der erfolgreiche Abschluss des Eintragungsverfahrens. Neben diesem zentralen Vorteil existieren weitere Vor-, aber auch Nachteile.