
Bei Klagen wegen Markenrechtsverletzungen sind neben den allgemeinen prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) auch bestimmte markenspezifische Besonderheiten zu beachten. Diese werden nachfolgend skizziert.

Bei Klagen wegen Markenrechtsverletzungen sind neben den allgemeinen prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) auch bestimmte markenspezifische Besonderheiten zu beachten. Diese werden nachfolgend skizziert.

Unterlassungsklagen wegen der Verletzung von Markenrechten verhindern die widerrechtliche Markennutzung. Es gelten neben den allgemeinen prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmte nachfolgend dargestellte markenspezifische Besonderheiten.
Der allgemeine, gesetzlich nicht geregelte Beseitigungsanspruch wird von der Rechtsprechung anerkannt und ist insoweit faktisch bereits Bestandteil der Unterlassungsklage. Insoweit ist eine diesbezüglich eigenständige Beseitigungsklage bzw. eigene Anträge auf Beseitigung nicht erforderlich. Im Einzelfall sollte jedoch geprüft werden, ob dennoch klarstellende, insbesondere auch einschränkende Beseitigungsanträge gestellt werden sollen.
Bei der Klage auf Vernichtung und/oder Rückruf handelt es sich um eine besondere Form der Leistungsklage. Die Vernichtungsklage ist auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren gerichtet. Die Rückrufklage ist auf den Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen gerichtet.

Gegenstand einer Auskunftsklage können neben dem unselbstständigen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB auf der Grundlage des § 19 MarkenG (als eigene markenrechtliche Anspruchsgrundlage) selbstständige Auskunftsansprüche sein. Mit den Auskunftsansprüchen soll dem Markeninhaber ermöglicht werden, weitere Markenverletzungen durch Dritte zu verhindern und Schadensersatzansprüche zu verfolgen.
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