Die relative Nichtigkeit einer Marke ergibt sich aus dem Bestehen älterer Rechte, § 51 MarkenG. Soweit entsprechende Nichtigkeitsgründe vorliegen, kann ein relatives Nichtigkeitsverfahren eingeleitet werden. Das Verfahren ist sehr ähnlich zum absoluten Nichtigkeitsverfahren und dem Verfallsverfahren ausgestaltet, allerdings nicht identisch.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Markenrechtliche Verletzungsverfahren werden in Fällen von Markenrechtsverletzungen geführt. Ziel dabei ist häufig die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs, ggf. auch weiterer Ansprüche. Zu unterscheiden sind außergerichtliche und gerichtliche Verletzungsverfahren, die alternativ oder auch nacheinander durchgeführt werden können. Das gerichtliche Verletzungsverfahren wird vor den ordentlichen Gerichten nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen geführt. Es gelten allerdings für markenrechtliche Verfahren besondere gerichtliche Zuständigkeiten.

Die Abmahnung kann bei Markenrechtsverletzungen ein für beide Seiten wirksames Instrument sein, um schnell und effizient die Markenverletzung zu beseitigen und zukünftige Markenrechtsverletzungen zu verhindern. Der Markeninhaber kann bei einer erfolgreichen Abmahnung meist schon in wenigen Tagen die Angelegenheit abschließen. Der Markenverletzer kann durch die Abmahnung regelmäßig eine finanziell verhältnismäßig günstigen Abschluss erzielen.

Markenrechtsverletzungen erfordern häufig eine sofortige Reaktion. Bereits wenige Tage unbefugter Zeichennutzung können zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen. Negative Folgen einer Markenrechtsverletzung sind etwa Verwässerung der Markenidentität, Fehlleitung von Kundschaft, Imageschäden. Das ordentliche Klageverfahren bietet für diese Situationen keine hinreichend schnelle Abhilfe. Stattdessen ist die einstweilige Verfügung das zentrale Instrument des markenrechtlichen Eilrechtsschutzes. Sie ermöglicht es dem Markeninhaber, eine Unterlassungsverpflichtung des Verletzers innerhalb weniger Tage und unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne mündliche Verhandlung gerichtlich durchzusetzen.
Bei Leistungsklagen wegen Markenrechtsverletzungen sind neben den allgemeinen prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung auch bestimmte markenspezifische Besonderheiten zu beachten. Diese werden nachfolgend skizziert.
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