Bundesfinanzhof: AdV, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde

Revisionsgründe, § 115 FGO

Die Revisionsschrift muss gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO die Revisionsgründe angeben. Dabei handelt es sich zunächst um die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (lit. a.) und bei Verfahrensmängeln die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (lit. b.)

Grundsätzliche Bedeutung als Revisionsgrund

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ein Revisionsgrund. Das Finanzgericht muss die Revision als sog.  Grundsatzrevision im erstinstanzlichen Urteil zulassen. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein.

Rechtsfortbildung als Revisionsgrund

Beim Revisionsgrund der Rechtsfortbildung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 FGO handelt es sich um einen speziellen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung. Auch die Fortbildungsrevision ist nur eröffnet, wenn (1.) eine abstrakte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse (2.) klärungsbedürftig und (3.) klärungsfähig ist. Auf die Ausführungen und die Übersicht zum Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kann insoweit verwiesen werden. Letztlich hat die Erwähnung der Fortbildungsrevision in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 FGO vor allem klarstellende und appellierende Funktion.

Divergenz als Revisionsgrund

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist als Revisionsgrund in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 FGO geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Revision unter dem Aspekt der Divergenz zuzulassen, wenn das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von einer anderen Entscheidung abgewichen ist. Die Zulassung wegen Divergenz ist ein spezieller Unterfall des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist lex specialis zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Qualifizierte Rechtsfehler als Revisionsgrund

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 FGO ist auch im Fall des Revisionsgrundes qualifizierter Rechtsfehler erforderlich. Bei einem qualifizierten Rechtsfehler handelt es sich einen besonders schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler, der im Allgemeininteresse eine Korrektur durch das Revisionsgericht erfordert. Der Fehler kann das materielle oder das Verfahrensrecht betreffen. Er muss bei seinem Fortbestand geeignet sein, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

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