Feststellungsklage Finanzgericht

Die Feststellungsklage ist eine Klageart vor dem Finanzgericht. Durch eine Feststellungsklage kann gem. § 41 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden. 

Voraussetzung ist zunächst, dass wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, sog. Feststellungsinteresse.

Eine Feststellung kann gem. § 41 Abs. 2 FGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Subsidiarität der Feststellungsklage). Ausgenommen hiervon ist die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Die Feststellung der Nichtigkeit kann uneingeschränkt begehrt werden.

Ein besonders praxisrelevanter Feststellungsantrag ist zunächst der Klageantrag Feststellung Nichtigkeit Bescheids:

… und werden beantragen:
1. Es wird festgestellt, dass die Bescheide
für [Jahr] über [Steuerart] vom [Datum des Bescheids]
für [Jahr] über [Steuerart] vom [Datum des Bescheids]

in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom [Datum]
nichtig sind.

Außerdem ist in der Praxis der Klageantrag zur Feststellung Nichtigkeit Zwangsvollstreckung von Bedeutung:

… und werden beantragen:
1. Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten
vom [Datum] nichtig sind.

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