Duch ein Zwischenurteil kann das Finanzgericht im Rahmen eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens über die Zulässigkeit der Klage vorab entscheiden, § 97 FGO. Außerdem kann das Finanzgericht unter den Voraussetzungen des § 99 FGO in den dort genannten Fällen durch Zwischenurteil entscheiden.
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