Keine lizenzfreie Filmvorführung im Unterricht

Die Filmvorführung im Unterricht muss wie jede Verwertung urheberrechtlicher geschützter Werke die Vorgaben des Urheberrechts beachten. Teilweise wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass Filme im Unterricht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers und insbesondere unentgeltlich vorgeführt werden dürfen. Für diese Auffassung werden unter Verweis auf das Gesetz, die Rechtsprechung oder das Bundesjustizministerium unterschiedliche Begründungen gegeben. Diese Auffassung und ihre Begründungen sind falsch. Für die Filmvorführung im Unterricht bedarf es spezieller Schullizenzen

Keine Ausnahmeregelungen / Schranken im Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht keine (Schranken-) Regelungen vor, wonach die erlaubnisfreie und unentgeltliche Filmvorführung im Unterricht zulässig wäre. Im Einzelnen: 

Keine Schulfunksendungen, § 47 UrhG

Nach § 47 UrhG dürfen Werke, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, von Schülern auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.

In den allermeisten Fällen handelt es sich bei den im Unterricht verwendeten Filmen bereits nicht um eine Schulfunksendung, sondern um Filme, die auch kommerziell genutzt werden (vgl. auch Haupt, Urheberrecht in der Schule, 2006, S. 73). Schulfunksendungen müssen nämlich als solche gekennzeichnet sein (vgl. Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrecht, 2008, Rn. 4 zu § 47 UrhG). 

Daneben regelt § 47 UrhG auch nicht die Frage, ob eine Verwendung des Filmes im Unterricht zulässig ist, sondern nur, ob eine Aufzeichnung bzw. ein Mitschnitt möglich ist.

Schließlich wäre hier allenfalls auch nur die Schule, nicht jedoch der Lehrer (privat), befugt, eine entsprechende Aufnahme herzustellen (Haupt, a.a.O.).

Keine öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG

Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 UrhG, wonach die öffentliche Wiedergabe gestattet ist, wenn diese keinem Erwerbszweck dient, ist ebenfalls nicht anwendbar. Diese Norm bezieht sich nicht auf Filme. § 52 Abs. 3 UrhG regelt insoweit ausdrücklich ein Einwilligungserfordernis.

Keine öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG

Auch die Ausnahmeregelung des § 52a UrhG, wonach die öffentliche Zugänglichmachung im Unterricht unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, greift regelmäßig nicht.

Nach dieser Norm ist es nämlich lediglich zulässig, „kleine Teile eines Werkes" oder „Werke geringen Umfangs" im Unterricht zu nutzen. Ganze Filme dürfen unter Berufung auf diese Norm nicht vorgeführt werden.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass lediglich die Veranschaulichung im Unterricht zulässig ist. Werden Filme etwa abends im Rahmen einer Schulfeier o.ä. gezeigt, fehlt es zusätzlich am Unterrichtsbezug.

In diesem Zusammenhang ist auf die Regelung des § 52a Abs. 2 S. 2 UrhG hinzuweisen, wonach Filmvorführungen vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern ohnehin immer nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig sind.

Keine einschlägige Rechtsprechung, insbes. des BGH

Teilweise wird unter Verweis auf die Rechtsprechung irrig angenommen, dass eine Filmvorführung im Unterricht nicht öffentlich und damit zulässig sei. Oft findet sich in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 18. Juni 2015 (Az. I ZR 14/14), wonach - so der BGH - das Abspielen von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis nicht öffentlich ist.

Dieses Urteil hat für den Schulunterricht jedoch keine Relevanz. Entscheidungserheblich war hier der Umstand, dass die Patienten die Musik im Wartezimmer lediglich im Hintergrund wahrnehmen. Bei Filmvorführungen im Schulunterricht findet dagegen keine vergleichbare Rezeption statt. Vielmehr sind die Inhalte des Films zentraler Gegenstand des Unterrichts und werden nicht lediglich im Hintergrund wahrgenommen.

Keine "Erlaubnis" durch das Bundesjustizministeriums

Teilweise wird auch auf eine Mitteilung des Bundesjustizministeriums verwiesen, welches anlässlich einer Urheberrechtsnovelle von 1995 die Auffassung vertreten hat, dass die Filmvorführung im Klassenverband nicht öffentlich sei.

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass Mitteilungen eines Bundesministeriums keine Gesetzeskraft haben und insoweit bestehende Regelungen weder aushebeln noch ersetzen können.

Ferner zu beachten, dass das Urheberrecht in den nunmehr 20 Jahre nach dieser Mitteilung eine Reihe von Novellierungen erfahren hat, ohne dass hierbei der Grundsatz, wonach die Filmvorführung im Klassenverband öffentlich ist, jemals geändert wurde. Vielmehr hat der Gesetzgeber aus dem Umkehrschluss des 2003 eingefügten § 52a UrhG nochmals deutlich gemacht, dass die Werknutzung im Unterricht öffentlich ist.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860