Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen, § 43 UrhG

Nach dem deutsche Urheberrecht steht dem persönlichen Schöpfer eines Werkes das Urheberrecht zu (vgl. Begriff des Urhebers). Davon wird auch dann keine Ausnahme gemacht, wenn das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erstellt wird (anders z.B. in den USA „work-made-for-hire“). Allerdings erhält der Arbeitgeber regelmäßig umfangreiche Nutzungsrechte.

Regelmäßig hat der Arbeitgeber ein Interesse an der Verwertung der von seinen Angestellten hergestellten Werken. Um diesen Konflikt aufzulösen hat der Gesetzgeber den Rechtserwerb des Arbeitgebers erleichtert, vgl. § 43 UrhG. Danach gilt, dass bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses das Nutzungsrecht des Urhebers dem Grundsatz nach automatisch an den Arbeitgeber übergeht, soweit sich das aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstvertrages ergibt.

Arbeits- oder Dienstverhältnis

Das Werk muss gem. § 43 UrhG im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstanden sein. Ein Arbeitsverhältnis liegt bei einer abhängigen und weisungsgebundenen Tätigkeit des Arbeitnehmers vor. Gelegentlich ist die Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit schwierig. Insbesondere das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit liegt nicht immer eindeutig vor. Durch die Rechtsprechung sind hierzu Kriterien entwickelt worden, bei deren Vorliegen eine persönliche Abhängigkeit angenommen wird (vgl. nur Rojahn in Schicker, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 43 Rn 14). Maßgeblich ist danach:

  • der Umfang der Weisungsgebundenheit,
  • Unterordnung unter andere im Dienst des Geschäftsherrn stehende Personen,
  • Vorgabe von Ort und Zeit der Arbeitsleistung,
  • Eingliederung in betrieblichen Ablauf mit Vorgesetzten, Dienstpläne,
  • Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten,
  • Urlaubsregelung,
  • der Führung von Personalunterlagen sowie
  • Vergütung unter Abführung von Steuern und Sozialversicherung.

Kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 43 UrhG liegt dagegen bei sogenannten arbeitnehmerähnlichen Personen vor. Das sind Personen, die zwar nicht weisungsgebunden, aber wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Ferner werden sie überwiegend für den gleichen Arbeitgeber tätig (vgl. § 12a TVG). Das gleiche gilt für freie Mitarbeiter. Jedoch ist bei freien Mitarbeitern im Einzelfall zu prüfen, ob diese entgegen der vertraglichen Vereinbarung als Arbeitnehmer anzusehen sind. Gerade im Bereich des Rundfunks hat das Bundesarbeitsgericht mehrmals bei freien Mitarbeitern eine Arbeitnehmereigenschaft angenommen. Im Falle von programmgestaltenden Mitarbeitern auf Basis einer freien Mitarbeit ist die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit der Annahme Arbeitnehmereigenschaft dagegen eher zurückhaltend (BAG ZUM 1995, 621).

Mit Dienstverhältnissen meint das Gesetz in § 43 UrhG öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, das heißt vor allem Dienstverhältnisse der Beamte. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses kann nur durch Ernennung stattfinden. Keine Beamte, aber dennoch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehend sind auch Soldaten und Richter.

Werkschaffung in Erfüllung der arbeits- oder dienstvertraglichen Pflicht

Nicht jedes von einem Arbeitnehmer oder Beamten geschaffene Werk, fällt unter die Regelung des § 43 UrhG. Vielmehr muss das Werk in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen worden sein. Außervertragliche oder nichtdienstliche Werke sind daher von der Regelung nicht erfasst. Gleiches gilt für Arbeitsleistungen, die vor Abschluss des Arbeitsvertrages oder der Beamtenernennung geschaffen worden sind.

Ein Werk ist dann in Erfüllung eines Arbeitsvertrags geschlossen worden, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist. Häufig enthält der Arbeitsvertrag jedoch keine Regelung betreffend der Übertragung von Nutzungsrechten an den Arbeitgeber, sodass in diesem Fall auf von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien zurückgegriffen werden muss (BGHZ 33, 20; BGH GRUR 1978, 244; BGH GRUR 1974, 480 f.). Maßgeblich dafür, ob das Werk in Erfüllung der Arbeitspflicht geschaffen wurde, ist danach:

  • die Betriebliche Funktion des Arbeitnehmers (wenn die Werkherstellung zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehört, spricht dies für eine Herstellung in Erfüllung einer Pflicht),
  • die Verwendbarkeit des Werkes für den Arbeitgeber (wenn es sich um ein für den Arbeitgeber unbrauchbares Werk handelt, spricht dies gegen die Herstellung in Erfüllung einer Pflicht) sowie
  • das Berufsbild des Arbeitnehmers (wenn die Herstellung des Werkes typischerweise zum Berufsbild des Arbeitnehmers gehört, spricht dies für die Erfüllung einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag).
  • Teilweis wird auch auf die Brachenüblichkeit abgestellt (OLG Düsseldorf ZUM 2004, 756/757)

In der Regel spielt der Ort und die Zeit der Werkherstellung keine Rolle, da dies für eine Vielzahl von schöpferischen Tätigkeiten ein ungeeignetes Abgrenzungskriterium ist (Rojahn in Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2010,§ 43 Rn 23). Der Wille des Arbeitnehmers, das Werk für sich oder den Arbeitgeber herzustellen ist ebenso unerheblich. Maßgeblich sind allein die objektiven Umstände.

Für Personen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten die Ausführungen entsprechend. Zu beachten ist hier jedoch, dass Beamten eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeit gestattet ist. Das im Rahmen dieser Tätigkeit geschaffene Werk ist von § 43 UrhG nicht umfasst.

Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen des § 43 UrhG vor, ist der Arbeitnehmer bzw. Beamte zur Einräumung der Nutzungsrecht an den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn verpflichtet. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Arbeitsvertrag eine solche Rechteeinräumung nicht vorsieht.

Die Einräumung der Nutzungsrechte bedarf nicht der Schriftform, sondern kann auch stillschweigend geschehen.

Bsp.: Der angestellte Journalist übergibt dem Verlag seinen druckfertigen Artikel, ohne dabei weiter auf die Einräumung von Nutzungsrechten einzugehen.

Der Arbeitnehmer hat aufgrund der Einräumung des Nutzungsrechts grundsätzlich keinen gesonderten Vergütungsanspruch. Die Vergütung ist bereits durch die Vereinbarung des Arbeitslohnes berücksichtigt (Dreier in Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2013, § 43 Rn 30). In Betracht kommt allenfalls ein Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung (§§ 32, 32a UrhG), soweit die vereinbarte Vergütung nicht tarifvertraglich bestimmt ist.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860