Angemessene Vergütung des Urhebers, §§ 32, 32a UrhG

In Nutzungsverträgen wird in der Regel eine Vergütungspflicht des Nutzungsrechterwerbers vereinbart. Bei der Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, das heißt es liegt am Verhandlungsgeschick der Parteien eine für sich möglichst günstige Regelung zu treffen. Allerdings hat der Urheber gem. § 32 UrhG einen gesetzlich geregelten Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen dem Urheber gem. § 32a UrhG weitere Beteiligungsrechte zu. Zu beachten sind auch besondere Vergütungsregeln beim Verlagsvertrag.

Grundlagen der Vergütung des Urhebers

In der Praxis sind bei der Vergütung des Urhebers zwei Vergütungsmodelle üblich. Zum einen gibt es die Möglichkeit den Urheber prozentual am Verwertungserlös zu beteiligen, u.U. einschließlich eines Vorschusses. Zum anderen kann ein Pauschalhonorar ohne jegliche weitere Verwertungsbeteiligung vereinbart werden (sog. „Buy-Out-Verträge“).

Wie die Vergütung im einzelnen ausgestaltet ist, muss individuell vereinbart werden. Die Vergütungsregelungen sind Bestandteil des jeweiligen Lizenzvertrages zwischen dem Urheber und dem Nutzungsberechtigten.

Der Gesetzgeber hat auf den Umstand reagiert, dass der Urheber gegenüber dem Verwerter in den Vertragsverhandlungen häufig die schwächere Position. Dem Urheber steht deshalb, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Vergütung, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bzw. auf eine Nachforderung bei auffälligem Missverhältnis zu Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung (§ 32a UrhG) zu.

Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung

Nach § 32 Abs. 1 UrhG hat der Urheber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Ist eine Vergütung vereinbart, die nicht angemessen ist, hat der Urheber einen Anspruch auf Vertragsänderung.

Voraussetzung für den Anpassungsanspruch ist, dass der Urheber nicht bereits einen Nutzungsvergütungsanspruch durch einen ihn bindenden Tarifvertrag hat, § 32 Abs. 4 UrhG.

Ist dies nicht der Fall, stellt sich die Frage was als „angemessen“ anzusehen ist. Das Gesetz selber definiert nicht welche Vergütung angemessen ist, sondern stellt zur Bestimmung der Angemessenheit auf die gemeinsamen Vergütungsregeln der Verbände ab, § 36 UrhG.

Beispiele für entsprechende Verbände: Der Deutsche Journalistenverband (DJV), der Schriftstellerverband, der Deutsche Komponistenverband, der Bundesverband Regie, der Bundesverband Filmschnitt.

Zu beachten ist, dass in Tarifverträgen enthaltene Vergütungsregelungen denn gemeinsamen Vergütungsregeln der Verbände immer vorgehen.

Nachforderungsanspruch des Urhebers

Wenn die vereinbarte Vergütung im Nutzungsvertrag in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, kann der Urheber eine weitere Vergütungsbeteiligung fordern. Dazu steht ihm gem. § 32a UrhG ein gesetzlicher Anspruch auf Vertragsänderung zu, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.

Beispiel.: Der Schriftsteller räumt dem Verlag die Nutzungsrechte für seinen neuen Roman gegen eine geringe, aber in Hinblick auf die zu erwartenden Erträge angemessene Pauschale ein. Das Buch verkauft sich in unerwartet hoher Auflage und beschert dem Verlag große Gewinne. Der Urheber kann, obwohl vertraglich eine zunächst angemessene Pauschale vereinbart worden ist, eine Änderung des Vertrages verlangen, welche ihn angemessen am Erfolg seines Werkes beteiligt.

Voraussetzung des Anspruchs ist, dass sich nachträglich ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen der Vergütung und den Erträgen bzw. Vorteilen am Werk herausstellt. Wann diese Schwelle erreicht ist, hängt vom Einzelfall ab. Notwendig ist, dass die Vergütung zunächst angemessen gewesen ist und die Angemessenheit erst durch die (in der Regel unerwartet) hohen Erträge des Werkes zustande gekommen ist. Lag dagegen schon bei Vertragsschluss eine unangemessene Beteiligung vor, kann der Urheber eine angemessene Vergütung nach § 32 UrhG verlangen. Unerheblich ist dagegen, ob die künftige Entwicklung bei Vertragsschluss absehbar war, § 32a Abs. 1 S. 3 UrhG.

Rechtsfolge des § 32a UrhG ist ein Anspruch des Urhebers gegen den Vertragspartner auf Vertragsanpassung. Hat der Vertragspartner dagegen das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, hat der Urheber gegen den Dritten einen direkten Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, § 32a Abs. 2 UrhG.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860