Urheberrecht aus Berlin

Wissenschaftliche Ausgaben, § 70 UrhG

Gegenstand des Schutzes aus § 70 UrhG ist die Ausgabe von urheberrechtlich nicht geschützten Werken oder Texten, die das Ergebnis sichtender Tätigkeit sind und einen wesentlichen Unterschied zu bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte aufweisen. § 70 ist ein Leistungsschutzrecht.  Dieses Schutzrecht steht dem Verfasser dieser Ausgaben zu und entspricht in seinen Wirkungen und Schranken den bekannten Vorschriften des Urheberrechts. Einzig die Schutzdauer ist 25 Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe erloschen.

Ausgabe nachgelassener Werke, § 71 UrhG

Die Ausgabe nachgelassener Werke ist in § 71 UrhG geregelt: Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche (Leistungsschutz-) Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.

Schutz des Herstellers von Laufbildern, § 95 UrhG

Bild und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, weil sie nicht die Erfordernisse eines Werkes nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen sind Schutzgegenstand des § 95 UrhG (Leistungsschutzrecht). Hierauf finden die Vorschriften über den Schutz des Filmherstellers Anwendung.

Rechte des Urhebers: Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte

Rechte des UrhebersDas Urheberrecht schützt den Urheber gem. § 11 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Hieraus ergeben sich zwei zentrale Schutzkategorien: Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Vergleichbar den Wirkungen die das Eigentum hat, ist auch das Urheberrecht ein absolutes Recht, mit positivem und negativem Inhalt. Dem Urheber werden bestimmte Befugnisse eingeräumt und er wird vor Beeinträchtigungen durch Dritte geschützt.

Entstellungsschutz, § 14 UrhG

In § 14 UrhG ist der Schutz vor Entstellung des Werkes geregelt. Danach hat der Urheber das Recht, die Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

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