Rechte des Urhebers: Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte

Rechte des UrhebersDas Urheberrecht schützt den Urheber gem. § 11 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Hieraus ergeben sich zwei zentrale Schutzkategorien: Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Vergleichbar den Wirkungen die das Eigentum hat, ist auch das Urheberrecht ein absolutes Recht, mit positivem und negativem Inhalt. Dem Urheber werden bestimmte Befugnisse eingeräumt und er wird vor Beeinträchtigungen durch Dritte geschützt.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Das Urheberpersönlichkeitsrecht zielt auf die Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk ab. Der Urheber soll in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk geschützt werden. Diesem Schutz dienen die Vorschriften der §§ 12 - 14 UrhG, die sich im Überblick wie folgt darstellen:

Verwertungsrechte

Übersicht über die Verwertungsrechte

Bei den Verwertungsrechten geht es, anders als bei den Urheberpersönlichkeitsrechten, um die materiellen Interessen des Urhebers. Der Urheber soll den wirtschaftlichen Nutzen aus dem von ihm geschaffenen Werk ziehen können.

Die einzelnen Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgeführt und in den §§ 16 ff. UrhG näher konkretisiert. Man unterscheidet die körperlichen Verwertungsrechte nach §§ 15 Abs. 1, 16 - 18 UrhG und die unkörperlichen Verwertungsrechte nach §§ 15 Abs. 2, 19 - 22 UrhG.  

Außerdem sieht das Urheberrechtsgesetz in § 23 noch Regelungen vor, wie im Falle von Bearbeitungen und Umgestaltungen von urheberrechtlich geschützten Werken zu verfahren ist.

Körperliche Verwertungsrechte

Körperliche Verwertungsrechte beziehen sich auf das Werk in körperlicher Form.

Beispiele: ein Gemälde im Original, Postkarten von einem Gemälde.

Die folgenden körperlichen Verwertungsrechten können unterschieden werden:

Falls ein Werk durch Verbreitung körperlich verwertet wird Werkes ist der sog. Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG zu beachten.

Unkörperliche Verwertungsrechte

Unkörperliche Verwertungsrechte beinhalten Werke in unkörperlicher Form. Der Urheber hat diesbezüglich das Recht der öffentlichen Wiedergabe.

Beispiele: Aufführung eines Theaterstücks, Konzert, Radiosendung, Website.

Die folgenden unkörperlichen Verwertungsrechte können unterschieden werden:

Die öffentliche Wiedergabe ist in § 15 Abs. 3 UrhG legaldefiniert. Danach ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.

Bearbeitungen und Umgestaltungen

Bearbeitungen und Umgestaltungen von existierenden Werken sind ebenfalls den Verwertungsrechten zuzuordnen. Sie dürfen nach § 23 UrhG nur mit Einwilligung des ursprünglichen Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Für bestimmte Werkarten gelten weitere Besonderheiten.

Von den bearbeitungen und Umgestaltungen ist die freie Benutzung nach § 24 UrhG abzugrenzen. Sie ist ohne Zustimmung zulässig.

Weitere Einzelheiten zu Bearbeitung, Umgestaltung und freier Benutzung... 

Sonstige Rechte des Urhebers

Die Interessen des Urhebers werden durch weitere, sog. sonstige Rechte nach §§ 25 ff. UrhG geschützt.. Zum Teil sind sie dem Konflikt zwischen Sacheigentum und Urheberrechten geschuldet, zum Teil dienen sie der angemessenen Vergütung des Urhebers angesichts der Vielschichtigkeit der Verwertungsprozesse. Es handelt sich um die folgenden Rechte:

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