Steuerklauseln zur Steuertragung

Grundsätzlich hat der Vergütungsgläubiger die anfallenden Steuern zu bezahlen. Dies kann ggf. klarstellend im Vertrag geregelt werden. Auch ohne entsprechende vertragliche Regelung verbleibt es allerdings beim genannten Grundsatz. Soll abweichend hiervon der Vergütungsschuldner die Steuern (wirtschaftlich) tragen, ist eine vertragliche Regelung erforderlich.

Nach der Systematik im deutschen Steuerrecht hat der Vergütungsgläubiger (welcher ggf. im Ausland ansässig ist) die Steuern zu bezahlen, welche aus der Vergütungszahlung anfallen. Zur Klarstellung kann in den Vertrag eine entsprechende Klausel zur Steuertragung aufgenommen werden:

Sämtliche auf die Lizenzgebühren anfallenden in- und ausländischen direkten Steuern sind vom Lizenzgeber zu tragen. Dem Lizenznehmer gesetzlich auferlegte Pflichten, z.B. zum Steuereinbehalt, bleiben unberührt.

Alternativ kann formuliert werden:

Die Lizenzgebühr beträgt [Betrag] EUR und versteht sich abzüglich etwaiger anfallender Quellensteuern.

Zur Sicherstellung von Nachweispflichten etc. sollte die Steuerklausel zumindest bei internationalen Markenverträgen um eine entsprechende Regelung ergänzt werden, z.B.

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten zu unterstützen. Kommt der Lizenznehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach, hat er dem Lizenzgeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Soll der Vergütungsschuldner (wirtschaftlich) mit der Steuertragung belastet werden, ist zunächst zu beachten, dass eine entsprechende Regelung lediglich zivilrechtliche Wirkung entfaltet. Die gesetzlichen Besteuerungstatbestände werden hiervon nicht berührt. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Steuerschuldner (i.d.R. ist dies der Vergütungsempfänger) unverändert.

Folgende Regelung kann beispielsweise zivilrechtlich verwendet werden:

Alle direkten in- und ausländischen Steuern, die durch die Zahlung der Lizenzgebühren verursacht werden, sind vom Lizenznehmer zu tragen.

Im Ergebnis stellt eine solche Regelung sicher, dass die vereinbarte Lizenzgebühr in voller Höhe beim Lizenzgeber ankommt und nicht durch Steuerzahlungen vermindert wird. Aufgrund der häufig vorhandenen stärkeren Verhandlungsposition auf Seiten des Lizenzgebers ist gerade in internationalen Verträgen die Übertragung der Steuertragungspflicht auf den Lizenznehmer nicht selten.

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