Steuerklauseln zum Steuerabzug (§ 50a EStG)

Soweit der Vergütungsempfänger gem. § 1 Abs. 4 EStG oder § 2 KStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, sind die Regelungen der §§ 49 ff. EStG zu beachten. Die Nichtbeachtung kann zu einer steuerlichen Haftung führen. 

Eine beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn die betroffene natürlichen Personen bzw. Körperschaften oder Personenvereinigungen im Inland nicht ansässig sind, aber dennoch inländische Einkünfte erzielen. 

Beispiel:
Ein in Irland ansässiges Unternehmen lizenziert als Lizenzgeber ein Markenportfolio an ein in Berlin ansässiges Unternehmen als Lizenznehmer. 

Von besonderer, auch wirtschaftlicher Bedeutung ist die beschränkte Steuerpflicht wegen den Regelungen zum Steuerabzug gem. § 50a EStG. Diese betreffen gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG u.a. Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere auch. gewerblichen Schutzrechten erzielt werden. Zum Steuerabzug verpflichtet ist der inländische Vergütungsschuldner. Der Steuerabzug beträgt 15%.

Zur Vermeidung von Missverständnissen kann im Markenvertrag eine (klarstellende) Regelung über den Steuerabzug gem. § 50a EStG aufgenommen werden: 

Die Auszahlung der Lizenzgebühr erfolgt abzüglich des gesetzlichen Steuerabzugs gem. § 50a EStG in Höhe von 15%. Der Lizenznehmer wird den Steuerabzug an das zuständige Finanzamt abführen. 

Der Schuldner der Vergütung haftet gem. § 50a Abs. 5 S. 4 EStG für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Wird die Steuer nicht abgeführt und an den Vergütungsempfänger vollständig ausgezahlt, kann das Finanzamt diese Steuer (nochmals) vom Vergütungsschuldner einfordern.

Nach § 50a Abs. 5 S. 6 EStG ist der Vergütungsschuldner verpflichtet, dem Vergütungsgläubiger bestimmte Angaben auf einem amtlich vorgegebenen Muster zu bescheinigen. Über die Bescheinigung kann eine gesonderte, klarstellende Regelung in den Vertrag aufgenommen werden: 

Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf dessen schriftlich anzuzeigendes Verlangen hin den Namen und die Anschrift des Gläubigers, die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, den Zahlungstag, den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach § 50a Abs. 2 und 3 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen.

Die Verpflichtung zur Bescheinigung der Angaben könnte ergänzend für den Fall der Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe belegt werden.

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