Steuerklauseln zur Umsatzsteuer

Der Vertrag sollte eindeutig regeln, welcher Vertragspartner die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen hat bzw. ob das vereinbarte Entgelt inklusive oder exklusive Umsatzsteuer zu verstehen ist. Gegebenenfalls kann in den Vertrag bei Bedarf auch eine klarstellende Regelung zur Steuertragung in Reverse-Charge-Verfahren aufgenommen werden.

Bei für längere Zeiträume abgeschlossene Verträge mit wiederkehrenden Leistungen ist die Angabe eines festen Umsatzsteuersatzes zu vermeiden, da bei etwaigen Änderungen des Steuersatzes durch den Gesetzgeber die Vertragspartner ggf. auf den dann abweichenden vertraglich vereinbarten Steuersatz festgelegt sind.

Folgende Formulierung zur Tragung der Umsatzsteuer bietet sich etwa an:

Die Umsatzsteuer wird auf Basis der geltenden Gesetze gesondert in Rechnung gestellt.

Alternativ:

Die Abrechnung erfolgt zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 UStG findet das sog. Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Die Umsatzsteuer ist dann vom Lizenznehmer direkt an das zuständige Finanzamt abzuführen. Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Streitigkeiten eine klarstellende Regelung in den Vertrag aufzunehmen:

Die Umsatzsteuer ist zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen. Den Parteien ist bekannt, dass der Lizenznehmer gem. § 13b UStG für die Überlassung der Lizenz nicht an den Lizenzgeber, sondern direkt an das zuständige Finanzamt zu zahlen hat.

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