Markenverträge und Steuerrecht

Kartellrecht Zahlungen aus Markenverträgen unterliegen der Besteuerung. Neben Einkommen- / Körperschaftssteuer fallen u.a. Umsatz- und Gewerbesteuer an. Bei Steuersätzen bis zu 45% wird die hohe Bedeutung steuerlicher Regelungen in den Markenverträgen deutlich. Fehler können bei dem betroffenen Vertragspartner zu erheblichen finanziellen Einbußen führen, welche regelmäßig die Marge zumindest spürbar verringern, ggf. auch zu Verlusten führen können.

 

Steuerarten und Steuersätze

KartellrechtFür Zahlungen aus Markenverträgen fallen insbesondere Ertragsteuern, d. h. Einkommen- oder Körperschaftsteuer, sowie Umsatzsteuer und Gewebesteuer fallen an.

Bei der für natürliche Personen (auch Einzelunternehmen) geltenden Einkommensteuer ist der Steuersatz vom zu versteuernden Einkommen abhängig und beträgt bis zu 45%. Juristische Personen sind körperschaftsteuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt hier 15%. Berücksichtigt man die zusätzlich anfallende, regional unterschiedliche Gewerbesteuer, so errechnet sich für juristische Personen eine Gesamtsteuerbelastung aus Körperschafts- und Gewerbesteuer von ca. 30%. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19%. Alleine anhand dieser Steuersätze wird bereits die hohe Bedeutung steuerrechtlicher Regelungen in Markenverträgen deutlich. Fehlende oder fehlerhafte steuerrechtliche Regelungen können für den davon betroffenen Vertragspartner zu erheblichen kalkulatorischen Abweichungen führen, welche ggf. auch die Attraktivität des Vertrages insgesamt aufheben.

Beim Lizenznehmer oder Käufer sind Lizenzgebühren oder Kaufpreis ein gewinnmindernder Aufwand. Beim Lizenzgeber oder Verkäufer stellt die Einnahme einen steuerpflichtigen Ertrag dar. Umsatzsteuerlich handelt es sich bei der Vergabe von Lizenzen um eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG. Der Lizenzgeber hat insoweit Umsatzsteuer zu vereinnahmen und an das Finanzamt abzuführen. Der Lizenznehmer kann gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Nationale Markenverträge

Bei reinen InlanMarkenvertragdssachverhalten relativiert sich die Bedeutung von Steuerklauseln etwas. Steuerrechtliche Regelungen in den Markenverträge können sich auf klarstellende Regelungen beschränken. Hilfreich ist in jedem Fall der klarstellende Hinweis, dass sich die vereinbarten Zahlungen zuzüglich oder inklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer verstehen. Grundsätzlich kann zudem auch bei Inlandssachverhalten eine von der steuerrechtlichen Systematik abweichende wirtschaftliche Verteilung der Steuerlast erfolgen.

Internationale Markenverträge

In internationalen Markenverträgen kann sich die steuerrechtliche Bewertung aufgrund verschiedener komplexer Zusammenhänge durchaus schwierig gestalten. Hier sind verschiedene Differenzierungen vorzunehmen und gegebenenfalls detaillierte vertragliche Regelungen vorzusehen.

Soweit der Vergütungsempfänger gem. § 1 Abs. 4 EStG oder § 2 KStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, sind die Regelungen der §§ 49 ff. EStG zu beachten. Von besonderer, auch wirtschaftlicher Bedeutung sind die Regelungen zum Steuerabzug gem. § 50a EStG. Dieser betrifft gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG u.a. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere auch. gewerblichen Schutzrechten erzielt werden. Zum Steuerabzug verpflichtet ist der inländische Vergütungsschuldner. Der Steuerabzug beträgt 15%.

Der Schuldner der Vergütung haftet gem. § 50a Abs. 5 S. 4 EStG für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Wird die Steuer nicht abgeführt und an den Vergütungsempfänger vollständig ausgezahlt, kann das Finanzamt diese Steuer (nochmals) vom Vergütungsschuldner einfordern.

Einzelne Steuerklauseln

In Markenverträgen relevante Klauseln betreffen insbesondere

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