Ein Vertragsverhältnis kann von den Parteien einvernehmlich beendet werden. Dabei können die Parteien individuelle Regelungen für alle relevanten Aspekte des Vertragsverhältnisses treffen. Diese Regelung kann ein Aufhebungsvertrag sein, ein Erlassvertrag, oder ein negatives Schuldanerkenntnis.
Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag ist gesetzlich nicht gesondert geregelt. Aus dem Grundsatz der Privatautonomie heraus können sich die Parteien jedoch nach belieben vertraglich über die Beendigung von Schuldverhältnissen einigen. Dabei sind freilich die allgemeinen Wirksamkeitserfordernisse zu beachten.
Erlaßvertrag
Nach § 397 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger dem Schuldner die Schuld vertraglich erlassen. Dieser Vertrag ist an keine Formerfordernisse geknüpft, selbst dann wenn die Begründung der Schuld an solche anknüpfte. Voraussetzung ist der rechtsgeschäftliche Wille, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens knüpft die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Im Zweifel wird der Erlaß nicht vermutet.