Widerruf einer Willenserklärung

widerrufDurch den Widerruf erlischt der vertragliche Erfüllungsanspruch. Bereits ausgetauschte Leistungen sind zu erstatten. Widerrufen wird jedoch nicht der Vertrag, sondern die Willenserklärung, die zu dem Vertrag geführt hat.

Persönliche Voraussetzungen für den Widerruf

Bei Verträgen zwichen Verbrauchern und Unternehmern stehen dem Verbraucher verschiedene gesetzliche Widerrufsrechte zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Sachliche Voraussetzungen der einzelnen Widerrufsrechte

Soweit kein vertragliches Widerrufsrecht greift, müssen die sachlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts vorliegen. Es handelt sich dabei in der Regel um Verbraucherschutzvorschriften, die den besonderen Umständen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Rechnung tragen:

Beispiele: Fernabsatzvertrag und Haustürgeschäfte (§ 312b BGB, § 312c BGB), Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 und § 485 BGB), Verbraucherdarlehensvertrag, (§ 491 und § 495 BGB), Fernunterrichtsvertrag (§ 4 FernUSG), Versicherungsverträge (§ 8 VVG)

Hiervon sind bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen nach § 312g BGB Verträge über bestimmte Waren und Dienstleistungen explizit ausgenommen. Letztlich muss auch geprüft werden, ob das Widerrufsrecht nicht bereits erloschen ist.

Beispiel: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Fernabsatzvertrag zur Erbringung von Dienstleistungen (nicht Finanzdienstleistungen) gemäß § 356 Abs. 4 BGB auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Widerrufsfrist

Die Widerrufserklärung (§ 355 Abs.1 BGB) ist formlos möglich, muss jedoch eindeutig sein. Von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit des Widerrufs ist, dass er innerhalb der vorgesehenen Frist erklärt wird. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Für den Fall des Fernabsatzvertrages schreibt § 356 BGB vor, unter welchen Voraussetzungen die Widerrufsfrist beginnt. Voraussetzungdafür ist unter anderem, dass der Unternehmer seinen Informationspflichten beim Verbrauchervertrag nach Art. 246 EGBGB in gesetzlicher Weise nachkommt.

Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Beginn (Ausnahme: Verträge über Finanzdienstleistungen). Für Altverträge, die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, gelten nach Art. 229 § 32 EGBGB andere gesetzliche Höchstfristen.

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