Unmöglichkeit der Leistung

Nach § 275 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. § 275 BGB bezieht sich auf alle Primärleistungspflichten. Liegt einer der hier geregelten Tatbestände vor, so ist der Schuldner von seiner Pflicht zur Leistung entbunden. Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten

Übersicht

Bevor ermittelt werden kann, ob der Schuldner von der Leistung wegen ihrer Unmöglichkeit befreit wird, muss geprüft werden, was überhaupt geschuldet ist. Es geht dabei um die Frage der Stück- oder der Gattungsschuld. Stückschuld liegt vor, wenn der geschuldete Gegenstand hinreichend individualisierbar ist, so dass „man mit dem Finger drauf zeigen kann".

Beispiel: Das frisierte Mororrad des Rockers R

Ist der geschuldete Gegenstand nur hinsichtlich seiner Gattung individualisiert, so kommt Unmöglichkeit erst in Betracht, wenn alle Einheiten aus der Gattung untergegangen bzw. zerstört sind.

Beispiel: Eine Harley Davidson aktuellen Baujahres

Wann ein Gegenstand hinreichend individualisiert ist, wird je nach geschuldeter Leistung und Vertragstyp unterschiedlich beurteilt.

Formen der Unmöglichkeit

Objektive Unmöglichkeit

Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemandem, weder vom Schuldner, noch von einem Dritten erbracht werden kann.

Beispiel: Der Rocker verkauft dem Bankangestellten seine frisierte Harley Davidson. Am Abend vor der Übergabe wird das Motorrad aus der verschlossenen Garage gestohlen und am nächsten Tag brennend am Straßenrand gefunden. Weder der Rocker noch sonst ein Dritter kann das geschuldete Motorrad nunmehr erbringen. Der Rocker wird von seiner Pflicht frei, kann im Gegenzug jedoch auch nicht mehr den Kaufpreis verlangen.

Naturgesetzliche Unmöglichkeit

Die Leistung ist unmöglich, wenn sie nach Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann. Beispielsweise wenn sie Sache zerstört wird (Untergang) oder wenn sie sich in einem solchen Maße verschlechter hat, dass es sich wirtschaftlich um eine andere Sache handelt.

Unmöglichkeit durch Zeitablauf

Die Leistung kann auch durch bloßen Zeitablauf unmöglich werden. So zum Beispiel bei absoluten Fixgeschäften. Die Verpflichtung zur Lieferung einer Software kann unmöglich werden, wenn die Software wegen der Weiterentwicklung der EDV Technik wertlos geworden ist.

Rechtliche Unmöglichkeit

Die Leistung ist unmöglich, wenn sie aus Rechtsgründen nicht erbracht werden kann. Dies ist der Fall, wenn ihr ein dauerndes Rechtshindernis entgegensteht. So beim Entzug der Gewerbeerlaubnis, die der zur Betriebsfortführung verpflichtete Pächter benötigt, oder Enteignung des zu übereignenden Grundstückes.

Praktische Unmöglichkeit

Kann die Leistung zwar erbracht werden, steht der damit verbundene Aufwand aber in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu ihrem Wert, so liegt praktische Unmöglichkeit vor. Gemeint ist, dass die Überwindung eines Leistungshindernisses Aufwendungen erfordert, die in grobem Missverhältniss zum Leistungsinteresse des Gläubigers fallen.

Beispiel: Der geschuldete Ehering befindet sich auf dem Grund eines Sees. Man kann den Ring bergen, muss hierzu aber den See trockenlegen.

Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

Liegt ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 BGB vor, so ist der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit. Diese Freistellung bezieht sich auf die Primärleistungspflichten, also auch auf die Nebenleistungspflichten, nicht jedoch auf die Schutzpflichten des § 241 BGB. Zugleich wird der Gläubiger der unmöglichen nach § 326 Abs. 1 BGB Leistung von seiner Gegenleistungspflicht befreit. Schadenersatz wegen Unmöglichkeit nach § 275 BGB hat der Schuldner nur zu leisten, wenn er die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat.

Anfängliche Unmöglichkeit

§ 275 regelt den Fall, dass Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss eintritt. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen die Erbringung der Leistung noch vor Vertragsabschluss, also von Anfang an unmöglich war. In diesem Falle regelt § 311a BGB den Fortfall der Leistungspflicht dem § 275 BGB entsprechend. Zu beachten ist jedoch die für den Schadensersatz relevante Verschuldensregelung. Hierbei kommt es darauf an, ob der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte, oder seine Unkenntnis zu vertreten hat.

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