Das UWG selbst kennt keine originären Auskunftsansprüche wie beispielsweise das Marken- oder Patentgesetz. Gleichwohl ist das Bestehen von Auskunftsansprüchen auf der Grundlage des § 242 BGB im Wettbewerbsrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Die Auskunftsansprüche sind abhängig vom Bestehen eines Hauptanspruches und dienen allein zur Durchsetzung dieses Hauptanspruchs. Die Auskunftsverpflichtung kann sich aus einem deliktischen Schuldverhältnis (Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Bestimmung) oder vertraglichen Schuldverhältnis (Vertrag nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung) ergeben.
Voraussetzung für einen solchen Auskunftsanspruch ist, dass ein Wettbewerbs- bzw. Vertragsverstoß gegeben ist, der zugunsten des Berechtigten Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüche auslöst, und der Verletzte entschuldbar keine Kenntnis vom Umfang des Verstoßes hat.
Ob der Auskunftsanspruch auch ein Verschulden voraussetzt, hängt davon ab, worauf der Hauptanspruch gerichtet ist, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird. Geht es nur darum, eine Störung zu beseitigen, muss ein Verschulden nicht gegeben sein. Soll die Auskunft dazu dienen, einen Schadensersatzanspruch vorzubereiten, muss auch eine schuldhafte Handlung vorliegen, da ansonsten auch ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommt.