Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitugung dürfen nicht missbräuchlich geltend gemacht werden, § 8c Abs. 1 UWG. Diese umfassnde Regelung wird in § 8c Abs. 2 UWG durch umfangreiche Fallbeispiele konkretisiert. In den dort genannten Fällen soll im Zweifel von Rechtsmissbrauch bzw. der missbräuchlichen Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ausgegangen werden. Diese Regelungen sind bei Abmahnungen, Anträgen auf Erlass von einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsklagen etc. umfassend zu beachten. Andernfalls drohen neben Rechtsverlusten auch gem. § 8c Abs. 3 UWG Ersatzansprüche des vom Rechtsmissbrauch betroffenen Anspruchsgegners.
Grundsatz
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können nicht uneingeschränkt geltend gemacht werden. Insbesondere der Aspekt des Rechtsmissbrauchs ist zu beachten. Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG (d.h. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung) unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Die Norm regelt insoweit umfassend den allgemeinen Missbrauchstatbestand.
Konkretisierungen
§ 8c Abs. 2 UWG konkretisiert den Rechtsmissbrauch. Danach soll im Zweifen von einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen werden, wenn
- die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
- ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
- ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
- offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
- eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
- mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
- wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.
Zu beachten ist, dass die in § 8c Abs. 2 UWG genannten Fallbeispiele nicht abschließend sind.
Ersatzansprüche
Die missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen führt gem. § 8c Abs. 3 UWG dazu, dass der hiervon betroffene Anspruchsgegner Ersatzansprüche wegen der der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern kann.