Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen mitteilt, macht sich unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Die Einzelheiten sind in § 17 UWG geregelt.
Die Strafvorschriften des § 17 UWG sollen den sog. Ausbeutungsschutzes gewährleisten. Sie greifen die Unlauterkeitsfälle des § 4 Nr. 9 UWG auf und gehen über sie hinaus. Daneben existiert noch der immaterialgüterrechtliche Ausbeutungsschutz der §§ 14, 15 MarkenG.
Von § 17 UWG wird in erster Linie die Ausbeutung von fremdem Know-how erfasst, was angesichts dessen immensen wirtschaftlicher Bedeutung sehr wichtig ist.
Unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissenversteht man jede im Zusammenhang mit einem Unternehmen stehende, nicht offenkundige Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll. Derartige Geheimnisse bestehen solange der Kreis der Wissenden geschlossen ist. Es schadet demnach nicht, wenn mehrere in einer Abteilung beschäftigte Kenntnisse von den fraglichen Tatsachen haben.
Beispiel: Die in der Fertigung Beschäftigten haben Kenntnisse vom technischen Betriebsablauf.