Strafbare Vorlagenverwertung, § 18 UWG

§ 18 UWG untersagt die unbefuge Verwertung oder Mitteilung von Vorlagen oder Vorschriften technicher Art, die im geschäftlichen Verkehr anvertraut wurden, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz. Der Versuch ist nach § 18 Abs. 2 UWG strafbar. Bei diesen Vorlagen handelt es sich zumeist zugleich um Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 UWG.

Vorlagen sind alle Gegenstände, die bei der Herstellung neuer Gegenstände als Vorbild oder Muster dienen und eine technische Idee verkörpern.

Beispiel: Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte und Rezepte, Computerprogramme, mit hilfe derer sich weitere Gegenstände z.B Kleider herstellen lassen.

Vorschriften sind Anweisungen an den menschlichen Geist über technische Vorgänge. Dabei geht es darum, bestimmte Arbeitsschritte in einer bestimmten Reihenfolge zu tätigen um einen bestimmten Erfolg zu erreichen.

Beispiel: Papier wird zusammengeklebt, indem man zunächst Klebstoff auf das eine Papier aufträgt. Anschließend das zweite Blatt auf das erste Blatt legen und feste andrücken bis der Klebstoff getrocknet ist.

Werden diese Vorlagen oder Vorschriften im geschäftlichen Kontakt mit der Verpflichtung überlassen, sie allein im Interesse des Anvertrauenden zu verwerten und ansonsten vertraulich zu behandeln, so werden sie anvertraut. Hierzu ist in der Regel eine besondere Mitteilung erforderlich. Je nach Art des geschäftlichen Kontaktes, kann sich die Vertraulichkeit auch aus der Natur des geschäftlichen Kontaktes selbst ergeben.

Sind die Vorlagen oder Vorschriften anvertraut, so die unbefugte Mitteilung oder Verwertung zu Zwecken des Wettbewerbs oder Eigennutz strafbar.

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