Anh. UWG Nr. 23i: Ersetzung von Betriebsstoffen

Nach Anh. UWG Nr. 23i unzulässig ist „das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist;“ 

(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)

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