Nach Anh. UWG Nr. 23h unzulässig ist „die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist;“
(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)
Nach Anh. UWG Nr. 23h unzulässig ist „die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist;“
(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)
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