Nach Anh. UWG Nr. 23h unzulässig ist
"a) die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen;
b) die wiederholte Aufforderung an einen Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Fenster-Elements auf der Online-Schnittstelle, durch welches die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird;
c) die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst.“
(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)