Nach Anh. UWG Nr. 4a unzulässig ist „das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann;"
(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)