Die unerwünschte Werbung ist unter den in § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG genannten Voraussetzungen unzulässig und stellt stets eine unzumutbare Belästigung dar. Hierzu muss ein für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation verwendet werden, durch welches ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht.
Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG setzt einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers von Werbung voraus.
Beispiel: Aufkleber „Bitte keine Werbung" am Briefkasten.
An einem erkennbar entgegenstehenden Willen fehlt es allerdings bei kostenlosen Anzeigenblättern, die einen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet. Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen.[1]
Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG findet nur Anwendung, soweit nicht die spezielleren Regelungen für Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) oder automatische Anrufmaschinen, Faxgeräte, elektronische Post (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) einschlägig sind.
[1] Vgl. BGH, 16.05.2012, I ZR 158/11, WRP 2012, 938.