Berater und UWG

Berater haben unterschiedlich umfangreich ausgestaltete Berufsregeln. Einerseits existieren relativ umfangreich ausgestaltete Regelwerke für Berufsgruppen wie z.B. Steuerberater, beratende Ingenieure und auch Anwälte einschließlich z.T. vorhandener eigener Berufsordnungen. Andererseits existieren Berater mit wenig bis gar keinen einschlägigen, berufsgruppenspezifischen (gesetzlichen) Regelungen wie z.B. dem Unternehmensberater. Während Berater mit speziellen Regelwerken gesondert dargestellt werden, soll nachfolgend auf Berater ohne solche Regelwerke eingegangen werden. Auch diese sind in gewissem Umfang Vorgaben des UWG unterworfen.

Von besonderer Bedeutung sind für Berater die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Hierbei handelt es sich regelmäßig um sog. Marktverhaltensregelungen. Der Verstoß gegen solche Normen ist als Rechtsbruch gem. § 3a UWG wettbewerbswidrig. 

Rechtsdienstleistungen dürfen nur in dem von § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) genannten Umfang erbracht werden. Grundsätzlich ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen verboten und nur in den besonders geregelten (Ausnahme-) Fällen erlaubt (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Insbesondere für Anwälte existiert eine solche Ausnahme, so dass für diese Gruppe der (Rechts-) Berater die Vorschriften des RDG regelmäßig unproblematisch sind. Für alle anderen Berater gilt hingegegn, dass Verstöße gegen die Vorgaben des § 3 RDG ( unerlaubte Rechtsberatung) wettbewerbswidrig sind.[1] 

Ein praxisrelevanter Ausnahmefall ist die Vorschrift des § 5 RDG, wonach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt sind danach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Die entsprechende Voraussetzungen müssen für den jeweiligen EInzelfall individuell geprüft und entschieden werden. Die Rechtsprechung ist hierbei tendenziell streng.[2], also insbesondere die unerlaubte Rechtsberatung, sind wettbewerbswidrig.


[1] Vgl. BGH, 9.9.2021, I ZR 113/20 – Vertragsdokumentengenerator; BGH, 04.11.2010, I ZR 118/09, GRUR 2011, 529 = WRP 2011, 742 Rn. 25 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, 06.10.2011, I ZR 54/10. GRUR 2012, 405 = WRP 2012, 461 Rn. 18 – Kreditkontrolle; BGH, 01.06.2011, I ZR 58/10, GRUR 2012, 79 Rn. 12 – Rechtsberatung durch Einzelhandelsverband; BGH, 14.01.2016, I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 = WRP 2016, 861 Rn. 12 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler.

[2] Vgl. BGH, 11.2.2021, I ZR 227/19 – Rechtsberatung durch Architektin.

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