Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

Ansprüche im UWGIm UWG stehen den von unlauteren Handlungen Betroffenen unterschiedliche Ansprüche zu, die auf verschiedene Weise durchsetzbar sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Gesetz die Ansprüche teilweise auf bestimmte Betroffene beschränkt. Bei den einzelnen Ansprüchen handelt es sich um Beseitigungsansprüche, Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Gewinnabschöpfung.  

Beteiligte

Anspruchsberechtigte

Bei Verstößen gegen die § 3 UWG oder § 7 UWG können gem. § 8 Abs. 1 UWG Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Anspruchsberechtigt bzw. aktivlegitimiert ist dabei allerdings nur ein eingeschränkter Personenkreis. Dieser ist in § 8 Abs. 3 UWG geregelt. Die Ansprüche stehen

  1. jedem Mitbewerber,
  2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen,
  3. qualifizierte Einrichtungen, wie z.B. Verbraucherschutzverbänden,
  4. Industrie- und Handelskammern

zu. Bei den vorgenannten Anspruchsberechtigten sind weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen, welche in § 8 Abs. 3 Nr. 1 - 4 UWG und für qualifizierte Wirtschaftsverbände ergänzend in § 8b UWG genannt sind. In besonderen Fällen können weitere Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen gem. § 8a UWG unter den dort genannten Voraussetzungen anspruchsberechtigt sein.

Zu beachten ist auch, dass der als solcher betroffene einzelne Verbraucher i.d.R. nicht befugt ist, Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen das UWG geltend zu machen. Er kann nur mittelbar gegen entsprechende Verstöße vorgehen, indem er z.B. eine Verbraucherzentrale informiert und diese sodann wegen des Wettbewerbsverstoßes aktiv wird.

Schadenersatzansprüche gem. § 9 Abs. 1 UWG stehen des Mitbewerbern zu. Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UWG können auch Verbraucher Schadenersatzansprüche geltend machen.

Die Ansprüche auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG können mit Ausnahme von Mitbewerbern dieselben Anspruchsberechtigten geltend machen, denen auch die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zustehen (s.o.).

Anspruchsgegner

Anspruchsgegner bzw. passivlegitimiert ist jede natürliche oder juristische Person in Betracht, die durch eine unmittelbare oder mittelbare Handlung eine Rechtsverletzung begangen hat. § 8 Abs. 2 UWG stellt dabei klar, dass Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch gegen den Inhaber eines Unternehmens geltend gemacht werden können.

Einzelne Ansprüche

Den Anspruchsberechtigten stehen gegen unlautere geschäftliche  Handlungen grundsätzlich die folgenden Ansprüche zu Verfügung, die teilweise auch miteinander kombiniert werden können:

Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche

Bei der Durchsetzung der Ansprüche ist danach zu unterscheiden, ob sie mit oder ohne die Einschaltung eines Gerichts erfolgt. Bei der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung lässt sich ferner nach Verfahrensarten unterscheiden. Die folgenden Möglichkeiten stehen zur Verfügung:

Außergerichtliche Durchsetzung:

Gerichtliche Durchsetzung:

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