Schutzentziehungs- bzw. Löschungsverfahren können als Einzelangriffe nach dem Recht und unter den näher geregelten nationalen Voraussetzungen des jeweiligen Landes geführt werden, auf welchen sich der Markenschutz als Ergebnis der internationalen Registrierung erstreckt.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Grundgedanke der IR-Marke ist eine Erstreckung des Markenschutzes vom Ursprungsland in andere Länder. Hierdurch kann relativ einfach ein nationaler, regional begrenzter Markenschutz nahezu beliebig weltweit ausgedehnt werden.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Verletzungsverfahren werden nach nationalem Recht des betroffenen Staates geführt.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Regel 25 Abs. 1 AusfO sieht verschiedene Änderungsmöglichkeiten bei der IR-Marke vor. Zu nennen sind u.a. Änderungen zu Name und Anschrift, Übertragungen, Einschränkung (Limitation), Verzicht (Renunciation) und Löschung (Cancellation).
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