Zur Anmeldung einer IR-Marke bzw. internationalen Registrierung beim Internationalen Büro der WIPO sind verschiedene vom Internationalen Büro und ggf. von beteiligten natioalen Behörden herausgegebenen Formulare zu verwenden, welche nachfolgend kurz dargestellt werden.
Begleitschreiben DPMA (M8005)
Der Antrag auf internationale Registrierung mit deutscher Basismarke über das DPMA verwendet neben den jeweiligen WIPO-Formularen (s.u.) ein Begleitschreiben an das DPMA (Formular M8005). Mit diesem Schreiben / Formular teilt der Antragsteller u.a. Namen, Kontaktdaten und das Aktenzeichen seiner nationalen Basismarke mit.
Antrag IR (MM2)
Der an die WIPO gerichtete Antrag auf internationale Registrierung / das Registrierungsgesuch muss zwingend unter Verwendung des das WIPO-Formblatt[2] MM2 erfolgen. Die Einreichung der Registrierung über das beim DPMA erfolgt dabei entweder in englischer oder französischer Sprache, Regel 9 Abs. 2 AusfO, § 43 Abs. 1 MarkenV.
Welches Formblatt der WIPO zu verwenden ist, war bis zum 31.10.2015 davon abhängig, welche Vertragsstaaten benannt werden sollen. Seitdem alle Staaten dem PMMA beigetreten sind und das PMMA Vorrang hat, kann nur noch das Formular MM2 verwendet werden. Die anderen Formulare MM1 und MM3 werden von WIPO nicht mehr bereitgehalten.
Das Formblatt enthält die Rubriken für alle notwendigen Angaben zur IR-Markenanmeldung und ist weitestgehend selbsterklärend, insbesondere beispielsweise bezüglich der Benennung der Nationalität der Ursprungsbehörde oder der Angabe von Namen und Anschrift des Anmelders (Hinterlegers). Einige Besonderheiten sind aber zu beachten.
Beanspruchung Seniorität EU (MM17)
Wie bei der Unionsmarkenanmeldung kann auch bei der Anmeldung einer IR-Marke die Seniorität von nationalen Marken oder nationalen Wirkungen von IR-Marken in Anspruch genommen werden. Hierzu wird das Formular MM17 von der WIPO bereitgestellt.
Erklärung Benutzungsabsicht USA (MM18)
Für die Benennung der USA ist die Übermittlung einer gesonderten englischsprachigen Benutzungsabsichtserklärung(Formular MM18) erforderlich ist.
Auch bei einer anderen Sprache der internationalen Marke als Englisch muss das MM18 in Englisch eingereicht werden.
Das Formular MM18 darf nicht verändert werden und muss von einem zuständigen Angestellten oder Geschäftsführer des Anmelders oder vom Anmelder selbst unterschrieben werden.
Eine Unterzeichnung durch einen Anwalt statt des Anmelders ist nicht zulässig, es sei denn, dass der Anwalt beim USPTO zugelassen ist.
Das MM18-Formblatt muss mit der IR-Markenanmeldung unmittelbar oder innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung eingereicht werden, Regel 9 Abs. 5 lit. f AusfO.
Aufgrund der US-Praxis können Marken insgesamt gelöscht werden, wenn die Benutzungsabsicht im MM18 auch nur teilweise unzutreffend angegeben wird.
Weitere Formulare und eMadrid
Es existieren weitere Formulare zu den unterschiedlichen Verfahrensabschnitten. Diese werden ggf. an anderen Stellen näher dargestellt.
Grundsätzlich stehen noch alle Formulare online als doc- und pdf-Dateien zum Download[8] bereit und können verwendet werden. Teilweise sind Formulare allerdings bereits in das System eMadrid[9] integriert. Die WIPO empfiehlt ausdrücklich, in diesen Fällen eMadrid zu verwendet und weist auf die damit verbundenen Vorteile hin. eMadrid bietet einen zentralen Zugang zu den Online-Tools und -Diensten der WIPO, um internationale Registrierungen einzureichen und zu verwalten.
[2] Alle Formblätter sind unter https://www.wipo.int/web/madrid-system/forms/index abrufbar. Teilweise alternative Online-Formulare unter https://www.wipo.int/web/emadrid/. Abrufe am 29.10.2024.
[8] Siehe https://www.wipo.int/web/madrid-system/forms/index, Abruf am 01.11.2024.
[9] Siehe https://www.wipo.int/web/emadrid/, Abruf am 01.11.2024.