Internationales Büro / WIPO: Registrierung

Nachdem die Ursprungsbehörde das Gesuch an das Internationale Büro bei der WIPO weitergeleitet hat, nimmt das Internationale Büro eine Prüfung der Anmeldung vor und erkennt bei erfolgreicher Prüfung der Registrierung der IR-Marke einen Registrierungstag zu. Es folgen Eintragung und Veröffentlichung der Anmeldung. Schließlich übersendet die WIPO eine entsprechende Mitteilung an die Behörden der betroffenen Länder.

Prüfung

Das Internationale Büro prüft die Anmeldung. Bei der Prüfung werden lediglich die Formalien berücksichtigt, insbesondere hinsichtlich der Gebührenzahlung, der Zulässigkeit der Länderbenennungen sowie der Klassifizierung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza. 

Es existieren drei Arten von Mängeln sowie entsprechende Regelungen zu deren Behandlung in der Ausführungsordnung:

  • Mängel bei der Angabe von Waren und Dienstleistungen, Regel 13 AusfO
  • Mängel bei der Klassifikation, Regel 12 AusfO
  • Sonstige Mängel, Regel 11 AusfO

Stellt die WIPO eine Unregelmäßigkeit bei der Klassifizierung, der Gebührenzahlung oder in sonstigen Formalitäten (z.B. ein Fehlen des Formulars MM18 für die USA) fest, erlässt WIPO eine so genannte Irregularity Notice und setzt zur Behebung des Mangels eine Frist von drei Monaten ab Datum des Bescheids (nicht ab Zustellung!). Der Bescheid von WIPO wird sowohl dem Anmelder (bzw. seinem Vertreter) als auch der Ursprungsbehörde übermittelt.

Eintragung und Veröffentlichung

Nach Prüfung der Formalitäten und ggf. Behebung von Mängeln erkennt WIPO der IR-Marke einen Registrierungstag zu, der dem Tag des Eingangs der IR-Markenanmeldung bei der Ursprungsbehörde entspricht, wenn diese innerhalb von zwei Monaten das Antragsformular bei WIPO vorgelegt hat, Art. 3 Abs. 4 PMMA, Regel 15 AusfO. 

Außerdem erfolgt die Eintragung im internationalen Register, Regel 14 AusfO. Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer deutschen Marke werden gem. § 110 Abs. 2 MarkenG auch in das Markenregister beim DPMA eingetragen.

Beim internationalen Register handelt es sich gem. Regel 1 xxiv AusfO um die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind.

Die Veröffentlichung der Eintragung richtet sich nach den Regeln 32 und 33 AusfO.

Wirkung der internationalen Registrierung: vom Datum der Registrierung ist die Marke gem. Art. 4 Abs. 1 a) PMMA in jeder der beteiligten Vertragsparteien ebenso geschützt, wie wenn sie unmittelbar bei der Behörde dieser Vertragspartei hinterlegt worden wäre. 

Bei der Erstreckung auf den Geltungsbereich einer deutschen Marke hat die internationale Registrierung gem. § 112 MarkenG die Wirkung einer eingetragenen Marke. Auf Grund der Registrierung der IR-Marke kann der Inhaber sodann Rechte aus der Marke für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend machen. Dem Inhaber der Marke ist es dadurch möglich, im Verletzungsfall bereits vor Abschluss des Schutzbewilligungsverfahrens (§§ 113 ff. MarkenG) die verschiedenen Verletzungsansprüche wie z.B. Unterlassung oder Schadenersatz geltend zu machen. Da es sich bei der IR-Marke in diesem Stadium zunächst nur um ein vorläufiges Recht handelt, welches unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Schutzverweigerung steht, trägt der Markeninhaber damit seinerseits das mit der nachträglichen Schutzverweigerung verbundene Risiko von Schadenersatzansprüchen durch Dritte. 

Mitteilung

Die WIPO übersendet eine entsprechende Mitteilung über die Benennung an die Behörden der betroffenen Länder

Das Verfahren der internationalen Registrierung vor der WIPO ist damit grundsätzlich abgeschlossen. Für die weiteren Verfahrensschritte fungiert die WIPO nur noch als ausführendes Organ und Vermittlungsstelle. Eine materielle Prüfung auf absolute Schutzhindernisse und/oder relative Schutzhindernisse nimmt die WIPO nicht vor.

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