Der Verfasser eines Verlagswerkes muss dem Verleger ein vertragsgemäßes Manuskript übergeben, d.h. es muss in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand sein, § 10 VerlG. Inhalt und Umfang dieses Manuskripts richten sich nach den Vereinbarungen des Verlagsvertrages. Die Art des Manuskripts kann ebenfalls vereinbart werden. Grundsätzlich ist die Übergabe eines Manuskripts in Maschinenschrift vorgesehen; heutzutage wird aber regelmäßig die Übergabe einer digitalen Version vereinbart. Wichtig ist, dass das Manuskript derart erstellt wurde, dass mit der Vervielfältigung begonnen werden kann.
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