Wirtschaftsrecht aus Berlin

Rechtsverkehr im Urheberrecht, §§ 28 ff. UrhG

Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken können in unterschiedlichem Umfang übertragen werden. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt Einzelheiten zum Rechtsverkehr im Urheberrecht in den §§ 28 ff. UrhG. Dabei ist das Urheberrecht von den Nutzungsrechten zu unterscheiden. Das Urheberrecht als solches ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ein lebender Urheber kann lediglich Nutzungsrechte übertragen.

Filmvertrag

In den §§ 88 ff. UrhG finden sich die speziellen Normen zu den Filmwerken. Ein Urheber, beispielsweise eines  Werkes der Literatur, kann einem anderen die Verfilmung seines Werkes gemäß § 88 Abs. 1 UrhG gestatten. Damit räumt er im Zweifel auch das Recht zur Veränderung, Umgestaltung und weiteren Verwendung des Werkes zur Herstellung eines Filmwerkes ein.

Wahrnehmungsvertrag

Beim Wahrnehmungsvertrag werden Nutzungsrechte eingeräumt, damit der Vertragspartner die Nutzung durch Dritte vermittelt und kontrolliert. Man unterscheidet zwischen dem Bühnenvertriebsvertrag und dem Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften.

Vertrag über Kunstwerke

Auf dem Gebiet der bildenden und angewandten Kunst lassen sich wegen der Vielfalt der Werkarten nur grob einzelne Typen von Verträgen bestimmen. Man unterscheidet hier zwischen Kunstverlagsverträgen, gegenständlich wirkenden Lizenzverträgen, obligatorisch wirkenden Lizenzverträgen, Bestellverträgen und Ausstellungsverträgen.

Vertrag über Fotografien

Grundsätzlich ist die Verwertung von Lichtbildwerken oder Lichtbildern ähnlich der der Werke bildender Kunst (Schulze in Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2013, Vor § 31 Rn. 272). Bei beiden Werkarten ist regelmäßig das eigentliche Lichtbild oder Werkoriginal der Wertträger, der ausgestellt oder veräußert wird.

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