Der Verleger hat das Recht, den Ladenpreis festzulegen, zu welchem das Werk verbreitet wird, § 21 S. 1 VerlG. Dieses Recht steht ihm grundsätzlich für jede Auflage gesondert zu. Dabei hat der Verleger jedoch die Interessen des Verfassers zu berücksichtigen.
Wirtschaftsrecht aus Berlin
Die Pflicht des Verlegers zur der Honorarzahlung findet sich in den §§ 22-24 VerlG. Der Verleger ist danach verpflichtet die vereinbarte oder, soweit keine Vereinbarung vorliegt, die übliche und angemessene Vergütung zu zahlen.
Der Verleger ist nach § 25 VerlG verpflichtet, dem Verfasser Freiexemplare zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl richtet sich nach der Anzahl der Abzüge. Nach § 25 Abs. 1 VerlG erhält der Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, mindestens jedoch 5, maximal 15. Nach § 25 Abs. 2 VerlG muss der Verleger eines Werkes der Tonkunst dem Verfasser „die übliche Zahl von Freiexemplaren“ liefern. Was hierunter zu verstehen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Gegenstand des Musikverlagsvertrages sind Werke der Tonkunst, vgl. § 1 Verlagsgesetz (VerlG). Die verlegerische Nutzung der Werke bezieht sich dabei vor allem auf den Druck von Noten. Der Musikverlagsvertrag ist ein spezieller Verlagsvertrag. Die Ausführungen zum Verlagsvertrag gelten deshalb entsprechend.
Die typische und in der Praxis häufigste Art von Verlagsverträgen sind solche, die Schriftwerke zum Gegenstand haben. § 1 VerlG spricht zwar von „Literatur“, Gegenstand eines Verlagsvertrages können jedoch grundsätzlich alle Sprachwerke iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein (z.B. Sachbücher, Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge).
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