Wirtschaftsrecht aus Berlin

Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht, § 14 VerlG

Die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes bestimmen das Verlagsrecht, § 8 VerlG. Sie sind zugleich die wesentlichen Pflichten des Verlegers aus dem Verlagsvertrag. Gemäß § 14 VerlG muss der Verleger das Werk so vervielfältigen und verbreiten, wie es im Verlagshandel üblich ist. Welche konkreten Maßnahmen der Verfielfältigung und Verbreitung geschuldet sind, ist somit eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

Festsetzung des Ladenpreises, § 21 VerlG

Der Verleger hat das Recht, den Ladenpreis festzulegen, zu welchem das Werk verbreitet wird, § 21 S. 1 VerlG. Dieses Recht steht ihm grundsätzlich für jede Auflage gesondert zu. Dabei hat der Verleger jedoch die Interessen des Verfassers zu berücksichtigen.

Vergütung beim Verlagsvertrag, §§ 22 ff. VerlG

Die Pflicht des Verlegers zur der Honorarzahlung findet sich in den §§ 22-24 VerlG. Der Verleger ist danach verpflichtet die vereinbarte oder, soweit keine Vereinbarung vorliegt, die übliche und angemessene Vergütung zu zahlen.

Freiexemplare, § 25 VerlG

Der Verleger ist nach § 25 VerlG verpflichtet, dem Verfasser Freiexemplare zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl richtet sich nach der Anzahl der Abzüge. Nach § 25 Abs. 1 VerlG erhält der Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, mindestens jedoch 5, maximal 15. Nach § 25 Abs. 2 VerlG muss der Verleger eines Werkes der Tonkunst dem Verfasser „die übliche Zahl von Freiexemplaren“ liefern. Was hierunter zu verstehen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Der Musikverlagsvertrag

musikverlagsvertrag

Gegenstand des Musikverlagsvertrages sind Werke der Tonkunst, vgl. § 1 Verlagsgesetz (VerlG). Die verlegerische Nutzung der Werke bezieht sich dabei vor allem auf den Druck von Noten. Der Musikverlagsvertrag ist ein spezieller Verlagsvertrag. Die Ausführungen zum Verlagsvertrag gelten deshalb entsprechend.

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