Die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes bestimmen das Verlagsrecht, § 8 VerlG. Sie sind zugleich die wesentlichen Pflichten des Verlegers aus dem Verlagsvertrag. Gemäß § 14 VerlG muss der Verleger das Werk so vervielfältigen und verbreiten, wie es im Verlagshandel üblich ist. Welche konkreten Maßnahmen der Verfielfältigung und Verbreitung geschuldet sind, ist somit eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
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