Die Zweckübertragungstheorie / Zweckübertragungslehre kommt zur Anwendung, wenn Zweifel daran bestehen, ob überhaupt oder in welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Die Zweckübetragungslehre ist in § 31 Abs. 5 UrhG geregelt: "Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt."
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